Rechtsnews
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Zum Thema Erbrecht
- Amtspflichtverletzung: Notar haftet für Schaden durch verspätetes Nachlassverzeichnis
- Klare Schlusserbenregelung: Bei gemeinschaftlichem Testament darf das Vermögen nur zu Lebzeiten frei verwendet werden
- Notarielles Nachlassverzeichnis: Wer als Erbe nur träge auf untätigen Notar einwirkt, muss mit Zwangsgeld rechnen
- Privatschriftliches Testament unzureichend: Voraussetzungen, wenn der Testamentsvollstrecker ein Grundstück an seinen Ehepartner verkaufen will
- Sogenannter "Erbschaftsbesitz": Nachlasspfleger darf Auskunft auch von vermeintlicher Alleinerbin verlangen
Pflichtteilsberechtigte können von Erben verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Notar haften muss, wenn er ein solches Nachlassverzeichnis zu spät erstellt und dadurch - wie hier - einen nicht unerheblichen Schaden auf Seiten des ihn beauftragenden Erben verursacht hat.
Ein Erbe hatte nach dem Tod seines Vaters den Notar beauftragt, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, um die Pflichtteilsansprüche seines Bruders zu erfüllen. Der Notar ließ sich mehrfach Fristverlängerungen geben und stellte das Verzeichnis dennoch nicht rechtzeitig fertig. Daraufhin erhob der Bruder Klage auf Auskunft gegen den Erben. Erst danach wurde das Verzeichnis erstellt, und der Rechtsstreit erledigte sich. Die dadurch entstandenen Prozesskosten musste zunächst der Erbe tragen. Diesen Schaden machte er nun bei dem Notar geltend.
Das OLG stellte fest, dass der Notar in der Tat seine Amtspflichten verletzt hatte. Er war verpflichtet, das Nachlassverzeichnis rechtzeitig zu erstellen. Zwar hat ein Notar bei der Erstellung einen gewissen Spielraum und muss den Nachlass eigenständig ermitteln - entscheidend ist dabei, dass er vereinbarte oder erkennbare Fristen einhält. Hier hatte sich der Notar faktisch an den Fristen orientiert, die dem Erben von dessen Bruder gesetzt wurden, und sogar selbst mehrfach Fristverlängerungen beantragt. Spätestens mit Ablauf der letzten verlängerten Frist war die Leistung fällig. Der Notar geriet auch ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Eine Mahnung war hier nämlich ausnahmsweise nicht nötig, weil eine konkrete Frist vereinbart war und der Erbe sich darauf verlassen durfte, dass der Notar entweder rechtzeitig liefert oder sich erneut um eine Verlängerung kümmert. Beides geschah nicht. Auch konnte sich der Notar nicht damit entlasten, dass ihm Unterlagen fehlten oder die Bearbeitung aufwendig war. Er konnte nicht konkret darlegen, welche Schritte er wann unternommen hatte. Er hätte den Erben zumindest über Verzögerungen informieren müssen, damit dieser selbst reagieren kann. Die verspätete Erstellung war auch ursächlich für den Schaden: Wäre das Verzeichnis rechtzeitig vorgelegt oder zumindest eine weitere Fristverlängerung erreicht worden, wären die Klage des Bruders und die Kosten nicht entstanden. Ein Mitverschulden des Erben verneinte das Gericht, da dieser auf das Tätigwerden des Notars vertrauen durfte. Der Notar wurde deshalb zur Zahlung von rund 11.700 EUR Schadensersatz verurteilt.
Hinweis: Notare haben bei ihrer Tätigkeit besondere Sorgfaltspflichten. Wenn sie Fristen versäumen und dadurch Schäden entstehen, können sie dafür haften. Wer einen Notar beauftragt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieser wichtige Fristen im Blick behält oder rechtzeitig auf Probleme hinweist.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 30.12.2025 - 3 U 72/25
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Gemeinschaftliche Testamente können eine Bindungswirkung haben, die den überlebenden Ehegatten dazu verpflichtet, den letzten Willen des bereits Verstorbenen zu respektieren. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste deshalb klären, ob ein Mann nach dem Tod seiner ersten Ehefrau ein früher gemeinschaftlich errichtetes Testament zugunsten seiner zweiten Ehefrau noch ändern durfte.
Die Eheleute hatten sich in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Für den Fall des Todes des Letztversterbenden bestimmten sie zwei Verwandte zu gleichen Teilen als Erben - eine Nichte des Mannes und einen Neffen der Ehefrau. Der Überlebende dürfe über das Vermögen dann zwar frei verfügen, diese Regelung aber nicht mehr ändern. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Mann erneut und errichtete ein neues Testament. Darin setzte er seine zweite Ehefrau zur Miterbin ein. Diese vertrat nach dem Tod des Erblassers die Auffassung, dass dieser an die frühere Regelung nicht gebunden gewesen sei.
Das OLG entschied jedoch, dass diese spätere Änderung unwirksam ist. Maßgeblich sei, dass die ursprünglichen Eheleute eine sogenannte wechselbezügliche Regelung getroffen hatten. Das bedeutet: Die Verfügungen der beiden Ehepartner sollten miteinander "stehen und fallen". Entscheidend ist dabei der gemeinsame Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Hier war dieser Wille nach Ansicht des Gerichts eindeutig: Die Eheleute hatten ausdrücklich festgelegt, dass die Schlusserben - also die späteren Erben nach dem Tod des Letztversterbenden - nicht mehr geändert werden dürfen. Diese klare Formulierung spricht dafür, dass die Regelung für den überlebenden Ehepartner bindend sein sollte. Auch der Hinweis im Testament, dass der Überlebende über das Vermögen frei verfügen könne, ändere daran nichts. Diese Klausel beziehe sich nur auf Verfügungen zu Lebzeiten, nicht auf Änderungen der Erbfolge durch ein neues Testament. Da die Bindung aus dem ersten Testament fortbestand, durfte der Mann seine zweite Ehefrau nicht als Erbin einsetzen. Der entsprechende Erbschein wurde daher abgelehnt.
Hinweis: Ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern kann eine starke Bindungswirkung entfalten. Haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und zusätzlich feste Schlusserben bestimmt, kann der überlebende Partner diese Regelung oft nicht mehr einseitig ändern. Wer spätere Änderungen ermöglichen will, sollte das im Testament ausdrücklich klar regeln.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.02.2026 - 8 W 88/25
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Wer zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet wird und damit dann einen Notar beauftragt, sollte doch damit seine Pflicht erfüllt haben - oder etwa nicht? Nicht ganz, denn die Füße hochzulegen, ist in solchen Fällen selten eine gute Idee. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste entscheiden, ob gegen eine Erbin ein Zwangsgeld verhängt werden darf, weil sie ein gerichtlich angeordnetes notarielles Nachlassverzeichnis nicht vorgelegt hat.
Die Erbin war durch ein gerichtliches Anerkenntnis verpflichtet worden, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen. Sie beauftragte einen Notar, und dennoch kam es über Monate hinweg nicht zur Fertigstellung. Die Erbin berief sich darauf, sie habe keinen Einfluss auf den Notar. Doch die bloße Beauftragung eines Notariats reicht hier genauso wenig aus wie ein lediglich einfaches Nachhaken zum aktuellen Bearbeitungsstand, um die gerichtliche Einwirkungspflicht zu erfüllen. Zudem hatte der beauftragte Notar in einer Stellungnahme vom 22.07.2025 rechtliche Bedenken geäußert und die weitere Erstellung des Verzeichnisses unter Hinweis auf eine vermeintliche Unzuständigkeit abgelehnt. Was also hätte die Beklagte noch tun sollen?
Diese Frage beantwortete das OLG. Es stellte zunächst klar, dass die Erbin zur Vorlage des Verzeichnisses verpflichtet ist - unabhängig davon, ob dieser Anspruch materiell-rechtlich bestand. Entscheidend ist allein, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Einwendungen dagegen können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Zudem müsse die Erbin alles Zumutbare tun, um den Notar zur Erstellung des Verzeichnisses zu bewegen. Dazu reiche es nicht aus, lediglich die Unterlagen bereitzustellen - vielmehr müsse auch aktiv Druck ausgeübt werden. Als geeignete Mittel nannte das OLG insbesondere Beschwerden gegen den Notar bei den zuständigen Stellen oder ähnliche Maßnahmen, um ihn zur Bearbeitung anzuhalten. Die Erbin habe solche Schritte jedoch nicht ausreichend unternommen. Nach einer gewissen Mitwirkung sei über lange Zeit nichts mehr passiert. Stattdessen habe sie sich darauf zurückgezogen, dass der Notar laut eigener Angaben möglicherweise nicht verpflichtet gewesen sei, tätig zu werden.
Das genügt nach Auffassung des OLG nicht. Es stellte klar, dass ein Notar grundsätzlich verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen, sobald er damit beauftragt wird. Das gilt sogar dann, wenn eine solche Mitwirkung gesetzlich eigentlich nicht zwingend vorgesehen ist oder auf einem möglicherweise fehlerhaften Urteil beruht. Da die Erbin nicht alles ihr Mögliche getan hat, um die Erstellung des Verzeichnisses zu erreichen, bestätigte das OLG das verhängte Zwangsgeld. Dieses soll sie dazu anhalten, stärker auf den Notar einzuwirken.
Hinweis: Wer gerichtlich zur Mitwirkung verpflichtet wird, muss aktiv alles Zumutbare tun, um diese Pflicht zu erfüllen - auch wenn Dritte beteiligt sind. Ein bloßes Abwarten oder nur einfaches Nachhaken reiche in solchen Fällen nicht aus.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2026 - 14 W 4/26
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Ein Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich über den Nachlass im Sinne des Erblassers verfügen. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) musste in diesem Zusammenhang entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück wirksam an seine eigene Ehefrau verkaufen kann, und - falls ja - welche Nachweise dafür im Grundbuchverfahren erforderlich sind.
Das mit diesem ungewöhnlichen Übertragungsvorgang befasste Grundbuchamt des Amtsgerichts hatte so seine Zweifel an der Wirksamkeit dieses Geschäfts und verlangte zusätzliche Nachweise. Insbesondere wollte es die Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins und die Zustimmung der Erben zu dem Rechtsgeschäft nachgewiesen bekommen, bevor der Testamentsvollstrecker seiner Gattin das Nachlassgrundstück verkaufen dürfe.
Das OLG bestätigte die Sichtweise des Grundbuchamts und stellte klar, dass hier kein klassisches "Insichgeschäft" vorliegt. Der Testamentsvollstrecker handelte nämlich nur auf der Verkäuferseite, während seine Ehefrau Käuferin war. Deshalb greift das gesetzliche Verbot solcher Geschäfte nicht unmittelbar. Dennoch sah das Gericht ein Problem: Wenn ein Testamentsvollstrecker ein Geschäft mit einer ihm nahestehenden Person abschließt, besteht die Gefahr, dass er nicht allein im Interesse des Nachlasses handelt. Schließlich könne in solchen Fällen seine Entscheidungsbefugnis eingeschränkt sein. Das bedeutet, dass das Geschäft zwar nicht automatisch unwirksam ist, aber der Zustimmung der Erben bedarf. Eine solche lag hier zwar vor - allerdings genügte das dem OLG nicht. Für das Grundbuchverfahren müsse zusätzlich sicher nachgewiesen werden, dass die Zustimmenden tatsächlich die Erben sind. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder durch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll geführt werden. Ein privatschriftliches Testament reiche dafür nicht aus - selbst wenn es beim Nachlassgericht hinterlegt und eröffnet wurde. Deshalb durfte das Grundbuchamt verlangen, dass ein Erbschein vorgelegt werden muss, bevor die Eintragung erfolgt. Die Beschwerde blieb daher erfolglos.
Hinweis: Im Grundbuchverfahren gilt grundsätzlich, dass die Erbenstellung immer durch offizielle Urkunden wie einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden muss.
Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.03.2026 - 2 W 37/26
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Wenn unklar ist, wer Erbe geworden ist, wird oft ein Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser übernimmt dann die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und aufzuklären. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich in einem solchen Fall mit der Frage befassen, ob die Lebensgefährtin eines Verstorbenen verpflichtet ist, Auskunft über den Nachlass zu geben, obwohl sie sich selbst als Alleinerbin sieht.
Nachdem unklar war, wer nach dem Tod des Erblassers zum Erbe geworden ist, wurde eine Nachlasspflegerin eingesetzt, um die offenen Fragen zu klären. So verlangte die Nachlasspflegerin auch von der früheren Lebensgefährtin des Verstorbenen Auskunft über Vermögenswerte und deren Verbleib. Diese jedoch weigerte sich und berief sich darauf, selbst Alleinerbin zu sein.
Das OLG bestätigte den Auskunftsanspruch. Die Lebensgefährtin sei als sogenannte "Erbschaftsbesitzerin" anzusehen. Das bedeutet: Wer sich als Erbe darstellt und Nachlassgegenstände in Besitz hat oder darüber Auskunft geben kann, muss gegenüber dem Nachlasspfleger offenlegen, was zum Nachlass gehört und wo sich die Gegenstände befinden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie tatsächlich Erbin ist. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich als solche präsentiert hat, etwa durch einen Antrag auf einen Erbschein. Auch der Einwand, sie habe die Gegenstände schon zu Lebzeiten gemeinsam mit dem Verstorbenen genutzt, half ihr nicht. Spätestens durch das Auftreten als angebliche Alleinerbin sei sie rechtlich wie eine Erbschaftsbesitzerin zu behandeln. Zusätzlich sei sie als Mitbewohnerin verpflichtet, Auskunft über Vorgänge rund um den Nachlass zu geben. Das OLG betonte zudem, dass ein Nachlasspfleger gerade dafür eingesetzt wird, den Nachlass zu sichern, solange die Erbfolge unklar ist. Deshalb darf er auch gegen Personen Ansprüche geltend machen, die behaupten, Erben zu sein.
Hinweis: Ein Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der sich auf ein ihm tatsächlich nicht zustehendes Erbrecht beruft und hierdurch etwas aus der Erbschaft erlangt, weshalb der Erbe die Herausgabe des Erlangten verlangen kann.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 17.02.2026 - 3 U 23/25
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Zum Thema Familienrecht
- Abänderungsverfahren im Kinderschutz: Gerichte müssen veränderte Lebensumstände gewissenhaft prüfen
- Dringlichkeitsnachweis bei häuslicher Gewalt: Trauma, Abhängigkeitsverhältnis und begrenzte Unterstützung können sofortiges Handeln hemmen
- Falsch beantragt: Entscheidende Unterschiede zwischen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangs- und Betreuungsregelung
- Künstliche Befruchtung: Über Halbgeschwister gibt es nur in konkret begründeten Einzelfällen Auskunft
- Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss: Es liegt kein dauerhaftes Getrenntleben vor, wenn die Ehefrau nicht einreisen darf
Hat das Familiengericht kinderschutzrechtliche Maßnahmen durchgeführt, sind diese nicht in Stein gemeißelt. Auf Antrag eines Elternteils können sie auch wieder aufgehoben werden, sofern sich die einst gefährdenden Lebensumstände entsprechend positiv geändert haben. Dazu muss man diese Umstände natürlich prüfen - und hieran haperte es im diesem Fall. Denn sobald der entsprechende Antrag nicht völlig aussichtslos ist, besteht auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) auf eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem elterlichen Anliegen.
Die Kindsmutter lebte mit dem Vater in nichtehelicher Gemeinschaft; es bestand gemeinsame elterliche Sorge. 2018 trennten sich die Eltern, 2022 verstarb der Vater. Seit 2020 bestanden bereits Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, woraufhin in einem Verfahren eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet wurde. Trotz ihrer Mitwirkung wurden bei der Mutter strukturelle Defizite festgestellt, so dass eine stationäre Hilfe empfohlen wurde. In einem anderen Verfahren wurden ihr Auflagen erteilt, gegen die sie in der Folge wiederholt verstieß. Ihr wurden daraufhin Teile der elterlichen Sorge entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen; das Kind wurde in Obhut genommen und in Einrichtungen untergebracht. Die Mutter wollte das so nicht akzeptieren und begehrte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts sowie Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf verbesserte Lebensumstände und behauptete Missstände der aktuellen Unterbringung. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt - und zwar ohne weitere Ermittlungen. Die Mutter legte gegen diese Ablehnung Beschwerde ein.
Das OLG entschied in der Tat im Sinne der Mutter. Ihr Antrag hätte nur dann ohne weitere Ermittlungen abgelehnt werden dürfen, wenn er völlig aussichtslos gewesen wäre - doch dies war hier nicht der Fall. Die Mutter hatte vorgetragen, weiterhin fest angestellt zu sein, mehr zu verdienen, ihre Arbeitszeiten besser zu koordinieren und über eigenen Wohnraum zu verfügen. Ihr Leben hatte sich stabilisiert, was man gerichtlich hätte berücksichtigen müssen. Das OLG verwies das Verfahren daher nochmal an die untere Instanz zurück, die nun eine umfassende Prüfung vornehmen muss.
Hinweis: Gerade, wenn es um die Eltern-Kind-Beziehung geht, sind Änderungen im Leben der Eltern vor Gericht immer sehr genau zu prüfen und bei der Entscheidung über den Umgang zu berücksichtigen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2026 - 18 UF 99/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)
Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sollten schnell angeordnet werden, denn sie sind in der Regel dringlich. Lebt ein Opfer nach der Tat weiterhin mit dem Täter in einem Haushalt und wartet dann ganze neun Monate, bis es gerichtliche Schritte einleitet, kann an der Dringlichkeit gezweifelt werden. Dass dieser naheliegende Gedankengang jedoch von Fallstricken gesäumt ist, weiß glücklicherweise auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), das diesem Irrglauben nachvollziehbare Argumente entgegenhielt.
Ein Ehepaar hat drei Kinder. Im September 2025 trennte sich die Frau und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Ihr Mann habe sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt. Das Amtsgericht wies ihren Antrag jedoch mit dem Argument ab, dass die Taten schon so lange zurückliegen, dass keine Dringlichkeit mehr vorliege. Die Frau legte Beschwerde ein und erreichte die Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots.
Die Ehefrau habe dem OLG glaubhaft gemacht, dass ihr Mann sie an den zwei Tagen gewürgt hatte. Selbst wenn die Taten schon länger zurückliegen, besteht ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich werde dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Zwar könne eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Aber Opfer häuslicher Gewalt sind oft erst nach Monaten in der Lage, über die Taten zu sprechen. Das Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten spielen dabei oft eine Rolle. Insofern war dem Antrag der Frau stattzugeben.
Hinweis: Auch, wenn Warten nicht unbedingt den Rechtsschutz kostet, bringt man sich doch in Erklärungsnot. Das muss nicht sein - Opfer sollten sich so schnell wie möglich gerichtliche Hilfe suchen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.01.2026 - 1 UF 8/26
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Trennen sich Eltern, muss sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch das Betreuungs- und Umgangsrecht mit den Kindern geregelt werden. Wollen Eltern dann auch nur eine der beiden Regelungen gerichtlich ändern lassen, müssen sie ihren Antrag entsprechend klar formulieren. Wer beides in einen Topf wirft und durcheinanderbringt, scheitert genauso wie dieser Kläger vor dem Amtsgericht Sonneberg (AG).
Die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Jungen haben die gemeinsame elterliche Sorge. Der Junge wird im paritätischen Wechselmodell betreut, nachdem er zuvor im Haushalt der Mutter gelebt hatte. Das Wechselmodell wurde gerichtlich gebilligt. Der Vater zog nun vor Gericht und trug vor, dass der Junge seit drei Monaten das Wechselmodell ablehne. Er wolle vielmehr dauerhaft zum Vater ziehen. Bei der Mutter sei es sehr beengt, sie sei häufig ungeduldig und zeige wenig Interesse an seinen schulischen Belangen. Der ständige Haushaltswechsel beeinträchtige zudem die Schulangelegenheiten. Dementsprechend beantragte der Vater die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt es immer auf das Kindeswohl an. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dann übertragen, wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in diesem Teilbereich nicht mehr tragfähig ist - etwa dann, wenn die Eltern nicht mehr über ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten verfügen und eine tragfähige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht.
Diese Voraussetzungen lagen hier in den Augen des AG allerdings nicht vor. In der Sache wollte der Vater eine gerichtlich gebilligte Betreuungs- und Umgangsregelung abändern - weg vom Wechselmodell hin zum alleinigen Aufenthalt beim Vater. Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht lässt eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsregelung jedoch unberührt. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gäbe dem Vater schließlich nicht das Recht, die Umgangsregelung zu ändern. Der Vater scheiterte also mit seinem Antrag.
Hinweis: Sie müssen hier sehr genau sein. Wollen Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann müssen Sie das beantragen. Wollen Sie aber die bestehende Umgangsregelung kippen, dann muss dies in Ihrem Antrag klar zum Ausdruck kommen.
Quelle: AG Sonneberg, Beschl. v. 19.02.2026 - 3 F 29/26
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Die Insemination - die Samenspende - gehört längst zu unserer Lebenswirklichkeit und bietet vielen die Möglichkeit, Eltern zu werden, denen dies sonst verwehrt bliebe. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Per Samenspende gezeugte Kinder können meist nicht überblicken, wie viele Halbgeschwister sie haben. Ob sie im Einzelfall einen Auskunftsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt erwirken können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.
Ein Arzt hatte sowohl an der Uniklinik Gießen als auch in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der somit zum biologischen Vater einer mittlerweile erwachsenen Frau wurde. Eben diese Frau verlangte von dem Arzt nun Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zu den Inseminationen verwendet worden sind, wie viele Kinder geboren wurden und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten. Der Arzt verweigerte die Auskunft. Also klagte die Frau - und scheiterte.
Das OLG führte zunächst aus, dass der Klägerin grundsätzlich aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zustehe. Unter dieses Recht falle auch die Auskunft darüber, wer der Samenspender ist. Ob aber darüber hinaus auch über die Anzahl der Spenden, die Anzahl der geborenen Kinder und die Anzahl der Geburten Auskunft gegeben werden muss, hänge vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier hat die Frau kein rechtlich geschütztes Bedürfnis an den begehrten Auskünften. Die Frau gab an, mit ihren Geschwistern in Kontakt treten zu wollen, um eine Geschwisterbeziehung aufzubauen. Dazu wäre aber eine namentliche Auskunft über die Kinder notwendig - und diese kann der Arzt nicht geben, weil auch die Persönlichkeitsrechte der Halbgeschwister zu wahren sind. Möglicherweise möchten die Halbgeschwister keinen Kontakt.
Hinweis: Das OLG hat damit den Anspruch auf Auskunft nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern vom Einzelfall abhängig gemacht. Würde die Frau beispielsweise an einer seltenen Erbkrankheit leiden und wäre es wichtig zu wissen, ob auch Geschwister betroffen sind, um festzustellen, ob es sich um eine familiäre Veranlagung handelt, hätte das Gericht eventuell anders entschieden. Argumentieren Sie also immer mit Ihrem konkreten Einzelfall.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.04.2026 - 17 U 60/24
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(aus: Ausgabe 05/2026)
Im Familienrecht kommt es immer wieder auf den Begriff des dauerhaften Getrenntlebens an. Auf diesen Umstand, nicht mit seiner Frau zusammenzuleben, spielte ein Mann an, dessen Gattin nicht etwa nicht mit ihm leben wollte, sondern es vielmehr nicht konnte. Dass beide zudem Interesse hatten, dies so schnell wie möglich zu ändern, war für das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein weiterer Grund, das "Getrenntleben" des Klägers völlig anders zu bewerten als dieser selbst.
Der Vater erhielt seit 2016 von der Stadt Unterhaltsvorschuss für seine bei ihm lebende Tochter. In dem betreffenden Antrag hatte er angegeben, von der Kindsmutter getrennt zu leben. Nachdem die Ehe des Klägers mit der Kindsmutter im Juni 2018 geschieden wurde, ging er im September 2018 in Afghanistan eine neue Ehe ein. Die neue Ehefrau durfte aufgrund aufenthaltsrechtlicher Hindernisse erst im Januar 2021 nach Deutschland einreisen. Die zuständige Behörde erfuhr hiervon erst im März 2021 und forderte daraufhin rund 6.500 EUR Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum ab Eheschließung zurück. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfalle schließlich mit Eheschließung - außer, die Eheleute würden dauerhaft getrennt leben. Der Vater sah genau diese Bedingung als gegeben an und klagte gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung.
Das BVerwG sah in dem Einreiseverbot aus Afghanistan kein dauerhaftes Getrenntleben. Schließlich bestand im vorliegenden Fall kein Trennungswille, da das Getrenntleben allein auf aufenthaltsrechtlichen Hindernissen beruhte. Der Vater musste das Geld also zurückzahlen. Zudem habe der Vater seine Mitteilungspflicht verletzt, da er die Eheschließung nicht angezeigt hatte. Dadurch habe er die Weiterzahlung der Leistungen fahrlässig verursacht, was seine Ersatzpflicht zusätzlich begründet.
Hinweis: Eine Trennung setzt immer ein willentliches Auseinandergehen voraus. Hier hatten die Behörden bzw. die Einreisebestimmungen den Eheleuten einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die beiden waren nicht getrennt, weil sie dies wollten, sondern weil die Frau nicht einreisen konnte.
Quelle: BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 - 5 C 7.24
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2026)






















