Rechtsnews
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Zum Thema Erbrecht
- Ausnahmesituation Nottestament: Reelle, nahe Todesgefahr Voraussetzung für Dreizeugentestament
- Kein automatischer Interessenskonflikt: Nießbrauchsvermächtnis schließt Testamentsvollstreckung nicht aus
- Trotz Erbscheins: Einwände blockieren das Europäische Nachlasszeugnis auch im Beschwerdeverfahren
- Vorsorge- oder Generalvollmacht: Keine Rechenschaftspflicht der bevollmächtigten Miterbin
- Übertragung bei Erbfall: Nießbrauch verhindert den Lauf der Zehnjahresfrist
Wer sich in einer so unmittelbaren Todesgefahr befindet, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder einem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann sein Testament ausnahmsweise auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Dass jedoch auch in einer derartigen Ausnahmesituation Regeln eingehalten werden müssen, macht dieser Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) deutlich.
Der kinderlose Erblasser hatte mehrere Jahre vor seinem Tod ein handschriftliches Testament errichtet, in dem er seinen Bruder und seine Schwester zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Kurz vor seinem Tod im Krankenhaus tauchte jedoch ein weiteres Schriftstück auf, das als "Dreizeugentestament" bezeichnet wurde. Demnach sollten nicht mehr Bruder und Schwester gemeinsam erben, sondern die Schwester und eine Nichte, während der Bruder ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte. Dieses Schriftstück war von drei Personen unterschrieben, nicht aber vom Erblasser selbst. Die Nichte beantragte auf dieser Grundlage einen Erbschein. Bruder und Schwester widersprachen und machten geltend, dass die Voraussetzungen für ein Nottestament nicht vorgelegen hätten und zudem unklar sei, ob der Erblasser diesen letzten Willen tatsächlich habe gelten lassen wollen.
Das OLG folgte dieser Sicht. Es stellte zunächst klar, dass ein Dreizeugentestament nur in extremen Ausnahmefällen zulässig sei, nämlich dann, wenn eine so nahe Todesgefahr bestehe, dass weder ein Notar noch andere gesetzlich vorgesehene Formen der Testamentserrichtung rechtzeitig erreichbar seien. Entscheidend dabei sei nicht der Moment der Unterschrift der Zeugen, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Erblasser den Entschluss fasse, ein solches Testament zu errichten. Zu diesem Zeitpunkt müsse objektiv oder zumindest aus Sicht der Zeugen die begründete Besorgnis bestehen, dass für eine andere Form keine Zeit mehr bleibt. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht als erfüllt an. Zwar war der Erblasser schwer krank und befand sich durchaus in seiner letzten Lebensphase. Nach den ärztlichen Einschätzungen war jedoch nicht davon auszugehen, dass er innerhalb von Stunden oder gar Minuten versterben würde. Nach Auffassung des Senats habe es daher realistische Möglichkeiten gegeben, einen Notar oder den Bürgermeister rechtzeitig hinzuzuziehen. Hinzu kamen erhebliche Zweifel daran, ob das vorgelegte Schriftstück den letzten Willen des Erblassers zuverlässig wiedergab. Das Dokument war nicht von ihm unterschrieben worden und wies Korrekturen sowie Unklarheiten auf. Zwar hatte der Erblasser den Inhalt mündlich bestätigt. Als es jedoch zur Unterzeichnung kommen sollte, ließ er den Stift mehrfach fallen, ohne zu unterschreiben. Das Gericht hielt es für möglich, dass dies nicht auf körperliches Unvermögen, sondern auf ein inneres Zögern oder ein Überdenken der Entscheidung zurückzuführen gewesen sei. Diese Zweifel gingen zu Lasten derjenigen, die sich auf das Testament berief. Der Erbscheinsantrag der Nichte wurde daher zurückgewiesen.
Hinweis: Nottestamente sind nur für Ausnahmesituationen gedacht und werden von den Gerichten sehr streng geprüft. Schon geringe Zweifel an der Todesnähe oder an der eindeutigen Willensbildung können zur Unwirksamkeit führen. Wer Streit vermeiden will, sollte letztwillige Verfügungen möglichst frühzeitig und in klarer Form errichten lassen.
Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 30.10.2025 - 5 W 21/25
| zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 02/2026)
Ein Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Er ist dabei an die Anordnungen des Erblassers gebunden und kann bei schweren Pflichtverletzungen aus dem Amt entlassen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste entscheiden, ob eine Witwe aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin entlassen werden muss, weil sie zugleich Nießbrauchsberechtigte am Nachlass ist.
Die Eheleute hatten in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament eine besondere Gestaltung gewählt: Die Kinder wurden Erben, zugleich erhielt die Ehefrau als überlebende Ehegattin ein Nießbrauchsvermächtnis an den Immobilien und wurde zur Dauertestamentsvollstreckerin bestimmt. Ziel war es, die Ehefrau umfassend abzusichern und ihr bis zu ihrem Tod die Verwaltung und Nutzung des Nachlasses zu ermöglichen. Nach dem Tod des Ehemanns beanstandete ein Sohn als Erbe unter anderem unterlassene Sanierungen, angebliche Verstöße gegen Bau- und Brandschutzrecht, eine unzureichende Bewirtschaftung der Grundstücke sowie mangelnde Information der Erben. Das Nachlassgericht folgte diesen Vorwürfen und entließ die Ehefrau daher aus dem Amt.
Diese Entscheidung hob das OLG jedoch auf. Es stellte klar, dass ein Testamentsvollstrecker nur dann entlassen werden darf, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt, etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die konkrete Gefahr, dass die Interessen der Erben erheblich geschädigt werden. Maßgeblich sei dabei stets der Wille des Erblassers. Im vorliegenden Fall sei die Doppelrolle aus Nießbrauch und Testamentsvollstreckung ausdrücklich gewollt gewesen. Eine abstrakte Interessenkollision reiche daher nicht aus, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Das OLG trennte deutlich zwischen den verschiedenen Rollen der Ehefrau. Die laufende Verwaltung und Nutzung der Immobilien falle ihr als Nießbrauchnehmerin zu, nicht als Testamentsvollstreckerin. Viele der beanstandeten Punkte - etwa Mietfragen, unterlassene Sanierungen oder die Nutzung einzelner Gebäude - beträfen daher allein ihre Stellung als Nießbrauchnehmerin. Solange dadurch keine erheblichen Nachteile für die Erben als Eigentümer drohten, liege keine Pflichtverletzung im Amt der Testamentsvollstreckerin vor. Auch bei Sanierungsfragen habe sie einen weiten Entscheidungsspielraum, wie ihn auch ein Eigentümer hätte.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Erben ernsthaft gefährdet seien, sah das Gericht nicht. Weder die vorgeworfenen baurechtlichen Probleme noch der Zustand einzelner Gebäude oder das Alter der Ehefrau rechtfertigten die Annahme, sie sei für die ordnungsgemäße Amtsführung ungeeignet. Die Entlassung aus dem Amt sei deshalb unverhältnismäßig. Der Antrag des Sohns wurde zurückgewiesen.
Hinweis: Ein Testamentsvollstrecker kann nicht schon wegen Spannungen mit den Erben oder einer möglichen Interessenkollision entlassen werden. Entscheidend ist, ob tatsächlich schwere Pflichtverletzungen vorliegen oder konkrete Gefahren für den Nachlass bestehen - und ob das beanstandete Verhalten überhaupt den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers betrifft.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.11.2025 - 21 W 93/25
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(aus: Ausgabe 02/2026)
Das Europäische Nachlasszeugnis soll schnelle und verlässliche Klarheit bei grenzüberschreitenden Erbfällen schaffen. Ob ein solches Nachlasszeugnis aber auch dann erteilt werden darf, wenn andere Beteiligte Einwände erheben, die nicht ohne weiteres aufgeklärt werden können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) beantworten.
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Tod eines kinderlosen Manns, der zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Testament errichtet hatte. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten die Kinder der Ehefrau aus einer vorherigen Beziehung zu Schlusserben. Nach dem Tod seiner Frau errichtete der Mann jedoch ein neues Testament, in dem er eine andere Person zur Alleinerbin bestimmte. Nach seinem Tod beantragte diese Erbin ein Europäisches Nachlasszeugnis, um ihre Erbenstellung auch im Ausland nachweisen zu können. Eine der Töchter der vorverstorbenen Ehefrau widersprach jedoch dem Antrag und machte geltend, der Erblasser sei beim späteren Testament nicht mehr in der Lage gewesen, einen wirksamen letzten Willen zu bilden. Zur Begründung verwies sie auf frühere ärztliche Unterlagen und eine bestehende Betreuung. Das Nachlassgericht lehnte daraufhin die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses ab, ohne den Einwand näher zu prüfen. Es stellte darauf ab, dass dieses Verfahren nur dann durchgeführt werden könne, wenn zwischen den Beteiligten Einigkeit bestehe. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein.
Während des Beschwerdeverfahrens wurde ihr ein Alleinerbschein erteilt, der den Inhalt des beantragten Nachlasszeugnisses bestätigte. Dennoch vertrat auch das OLG die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts und stellte klar, dass schon das Vorbringen eines Einwands gegen die Erbenstellung die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses hindert, solange dieser Einwand nicht in einem anderen Verfahren rechtskräftig geklärt ist. Nach Auffassung des Gerichts darf auch das Beschwerdegericht den Streit nicht selbst umfassend aufklären, wenn dafür umfangreiche Ermittlungen nötig wären, etwa durch Gutachten. Das Europäische Nachlasszeugnis solle schnelle und verlässliche Klarheit für grenzüberschreitende Erbfälle schaffen. Dieses Ziel werde jedoch verfehlt, wenn das Gericht im Ausstellungsverfahren tief in streitige Tatsachenfragen einsteigen müsse. Ein bereits erteilter Erbschein ändere daran nichts, weil er keine endgültige Klärung der materiellen Rechtslage herbeiführt. Am Ende blieb es daher bei der Zurückweisung der Beschwerde.
Hinweis: Das Europäische Nachlasszeugnis ist kein Instrument zur Klärung von Erbstreitigkeiten. Es setzt voraus, dass die maßgeblichen Tatsachen feststehen oder unstreitig sind. Wer mit ernsthaften Einwänden konfrontiert wird, muss diese zunächst in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren klären lassen, bevor ein solches Zeugnis ausgestellt werden kann.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 03.12.2025 - 21 W 96/23
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(aus: Ausgabe 02/2026)
Bevollmächtigte Personen können zur Auskunft über die von ihnen getätigten Geschäfte verpflichtet sein. In dem hier vom Landgericht Ellwangen (LG) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter den übrigen Miterben offenlegen muss, welche Geschäfte sie aufgrund einer zu Lebzeiten erteilten General- und Vorsorgevollmacht vorgenommen hatte.
Die Mutter hatte einer Tochter und einem weiteren Sohn bereits zwei Jahre vor ihrem Tod eine umfassende notarielle Vollmacht erteilt. In der Urkunde war ausdrücklich festgelegt, dass die Bevollmächtigten ausschließlich der Mutter selbst rechenschaftspflichtig sein sollten und dass auch nach ihrem Tod keinerlei Auskunft Dritten gegenüber geschuldet ist. Nach dem Tod der Mutter verlangte ein weiterer Sohn als Miterbe dennoch eine vollständige Rechenschaft über alle vorgenommenen Handlungen. Er argumentierte, dieser Anspruch sei auf die Erbengemeinschaft übergegangen, zumal seine Mutter zeitweise geschäftsunfähig gewesen sei und die Bevollmächtigte daher faktisch keiner Kontrolle unterlegen habe.
Das LG stellte zunächst klar, dass zwischen der Mutter und der bevollmächtigten Tochter grundsätzlich ein rechtlich verbindliches Auftragsverhältnis bestanden habe. Die Vollmacht sei weitreichend gewesen und habe erhebliche Vermögensinteressen betroffen, so dass es sich nicht um bloße familiäre Gefälligkeiten gehandelt habe. Damit wäre die Bevollmächtigte normalerweise zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet gewesen. Entscheidend war jedoch die besondere Regelung in der Vollmachtsurkunde. Nach Auffassung des Gerichts kann eine solche Rechenschaftspflicht wirksam auf den Vollmachtgeber persönlich beschränkt werden. Die Mutter habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrem Tod weder die Erben noch sonstige Dritte Einsicht oder Rechenschaft verlangen können sollen. Diese Regelung sei wirksam und führe dazu, dass entsprechende Ansprüche mit dem Tod der Mutter erloschen seien. Auch der Einwand, die Mutter sei möglicherweise zeitweise nicht mehr in der Lage gewesen, Rechenschaft entgegenzunehmen, half dem Kläger nicht weiter. Denn die Vollmacht sei gerade für eben jenen Fall erteilt worden, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln könne. Zudem habe der Kläger keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht vorgetragen. Unter diesen Umständen sah das Gericht keinen Anlass, von der klaren Regelung in der Vollmacht abzuweichen, und wies die Klage vollständig ab.
Hinweis: Wer eine Vorsorge- oder Generalvollmacht erteilt, kann festlegen, ob und gegenüber wem der Bevollmächtigte später Rechenschaft ablegen muss. Wird diese Pflicht ausdrücklich auf den Vollmachtgeber selbst beschränkt, können die Erben nach dem Tod regelmäßig keine Auskunft verlangen - es sei denn, es gibt konkrete Hinweise auf einen Missbrauch der Vollmacht.
Quelle: LG Ellwangen, Urt. v. 20.11.2025 - 3 O 185/25
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(aus: Ausgabe 02/2026)
Mindert ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen, soll er damit nicht die durch das Pflichtteilsrecht garantierte Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass verringern. Das Gesetz gleicht die mögliche Beeinträchtigung eines Pflichtteilsberechtigten damit aus, indem beim Erbfall die Geschenke der letzten zehn Jahre dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden. Einen solchen Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht München (OLG) auf dem Richtertisch liegen.
Die Kläger, Enkel der Erblasserin, waren pflichtteilsberechtigt, während der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt war. Zu Lebzeiten hatte die Erblasserin Vermögen auf den Beklagten übertragen: zum einen Immobilien und zum anderen Gesellschaftsanteile an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, deren einziger Zweck im Halten von Mietshäusern bestand. Bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile hatte sich die Erblasserin jedoch einen Nießbrauch vorbehalten - ein gesetzlich geregeltes Nutzungsrecht für eine Sache oder ein Vermögen sowie das Recht, die Erträge daraus zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. Somit sicherte dieser Nießbrauch der Erblasserin zu Lebzeiten weiterhin den überwiegenden Teil der Erträge. Nach dem Tod der Erblasserin verlangten die Pflichtteilsberechtigten nun Auskunft und Wertermittlung, um mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche berechnen zu können. Streit entstand dabei vor allem über die Fragen, ob die Schenkungen wegen des Zeitablaufs außer Betracht bleiben müssten und zu welchen Zeitpunkten die übertragenen Vermögenswerte überhaupt zu bewerten seien.
Das OLG bestätigte zunächst, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile als Schenkung zu behandeln ist. Für den Beginn der Zehnjahresfrist war für das Gericht hingegen entscheidend, dass hier keine echte wirtschaftliche Trennung vom Vermögen der Erblasserin stattgefunden hatte. Durch den ihr vorbehaltenen Nießbrauch standen ihr schließlich weiterhin 95 % der laufenden Gewinne zu. Zudem behielt sie ihren maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft bei. Damit hatte sie den wesentlichen Nutzen zu Lebzeiten auch nicht aus der Hand gegeben. Die gesetzliche Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen bei der Pflichtteilsergänzung nicht mehr zählen, begann in dieser Sache daher nicht mit der Übertragung, sondern erst mit dem Erbfall.
Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass Pflichtteilsberechtigte bei nicht verbrauchbaren Vermögensgegenständen wie Immobilien oder Gesellschaftsanteilen eine Wertermittlung zu zwei Zeitpunkten verlangen können: sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls. Hintergrund ist, dass für die Pflichtteilsergänzung der jeweils niedrigere Wert anzusetzen ist. Nur durch die Bewertung zu beiden Stichtagen lässt sich zuverlässig ermitteln, welcher Betrag tatsächlich relevant ist. Die Berufung des Beklagten blieb daher weitgehend ohne Erfolg. Er wurde verpflichtet, Gutachten zur Wertermittlung der Immobilien und Gesellschaftsanteile zu den jeweils relevanten Zeitpunkten vorzulegen.
Hinweis: Das sogenannte Niederstwertprinzip besagt, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der niedrigere Wert eines verschenkten Vermögensgegenstands maßgeblich ist. Das bedeutet, dass der Wert des Gegenstands sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt werden muss. Der geringere beider Werte wird dann für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen. Dieses Prinzip soll verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte von einer Wertsteigerung des verschenkten Vermögensgegenstands profitieren, die erst nach der Schenkung eingetreten ist.
Quelle: OLG München, Urt. v. 10.11.2025 - 33 U 1573/24 e
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(aus: Ausgabe 02/2026)
Zum Thema Familienrecht
- Aufwandspauschale statt Betreuervergütung: Wer als Berufsbetreuer die Registrierung gemäß BtOG ignoriert, muss starke Einbußen in Kauf nehmen
- Namensrecht und Persönlichkeitsrecht: Tochter darf Geburtsnamen der verstorbenen Mutter annehmen, den diese nach der Scheidung wieder trug
- Namensungleichheit durch Patchwork: Den Namen des Stiefvaters als neuen Familiennamen anzunehmen, dient dem Kindeswohl
- Tatsachengrundlage beim Sorgerecht: Ausländische Sorgerechtsentscheidung kann auch ohne Anhörung des Kindes anerkannt werden
- Trennungsjahr und Unzumutbarkeit: Wer sich auf die Härtefallregelung stützen will, sollte unmittelbar handeln
Wurde eine natürliche Person vor dem 01.01.2023 als Berufsbetreuer bestellt, musste sie sich ab dem 01.07.2023 nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) registrieren lassen. Tat sie dies nicht, setzte aber die Betreuung trotzdem über diesen Stichtag hinaus fort, war sie "nur" noch ehrenamtlicher Betreuer. Zu welchen Problemen das führen kann, zeigt dieser Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Betreuer wurde vor dem 01.01.2023 als Berufsbetreuer eingesetzt. Schon im Juni 2023 hatte er aus Altersgründen einen Betreuerwechsel angeregt, wurde aber erst im August 2023 aus seinem Amt entlassen. Er hat also seine Betreuungsleistung über den 30.06.2023 hinaus fortgeführt, ohne sich nach dem BtOG registriert zu haben. Als er nach seiner Entlassung seine Betreuervergütung abrechnen wollte, wurde ihm diese nur bis zum 30.06.2023 gewährt. Vom 01.07. bis zum 24.08.2023 erhielt er indes nur eine Aufwandspauschale. Er legte Rechtsbeschwerde bis zum BGH ein - leider ohne Erfolg.
Der BGH war hier bezüglich einer anderen Bewertung schlichtweg machtlos, da seit dem 01.01.2023 für die vergütungsrechtliche Einordnung nicht mehr die gerichtliche Feststellung der Berufsmäßigkeit, sondern allein jene nach dem BtOG gilt. Der Betreuer hatte keinen Registrierungsantrag gestellt, womit er ab dem 01.07.2023 nur noch als ehrenamtlicher Betreuer galt. Ein ehrenamtlicher Betreuer hat jedoch keinen Anspruch auf Vergütung und kann lediglich eine Aufwandspauschale verlangen. Diese konnte auch ohne ausdrücklichen Antrag festgesetzt werden.
Hinweis: Gerade im Betreuungsrecht kommt es häufiger zu Änderungen. Als Betreuer sollten Sie diese immer beachten, da Sie sonst Nachteile erfahren können - wie der Betreuer im Fall, der einen finanziellen Nachteil erlitt.
Quelle: BGH, Urt. v. 22.10.2025 - XII ZB 80/25
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(aus: Ausgabe 02/2026)
Möchte ein volljähriges Kind seinen Geburtsnamen neu bestimmen lassen, benötigt es hierzu die Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung es sich anschließen möchte. Was aber passiert, wenn diese Einwilligung gar nicht mehr erteilt werden kann, zeigt dieser Fall des Amtsgerichts Köln (AG).
Eine Frau wollte den Geburtsnamen ihrer im Jahr 2012 verstorbenen Mutter annehmen. Seit Geburt trug die Frau zwar den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen, nach der Scheidung hatte die Mutter jedoch ihren Geburtsnamen wieder angenommen. Und eben diesen wollte die Tochter nun auch annehmen. Das Standesamt bezweifelte jedoch, ob dies ohne Einverständniserklärung der toten Mutter überhaupt möglich ist.
Das AG konnte diese Unsicherheit nun ausräumen: Die Tochter darf ihren Namen wunschgemäß ändern lassen. Das volljährige Kind kann sich einer Namensänderung eines geschiedenen oder verwitweten Elternteils durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt anschließen. Die Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens ist dabei an keine Frist gebunden. Zwar kann die Neubestimmung des Geburtsnamens nur mit Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung das volljährige Kind folgt, durchgeführt werden. Zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts dieses Elternteils soll ihm das Kind schließlich nicht gegen seinen eigenen Willen namentlich zugeordnet werden. Ist der Elternteil - wie hier - hingegen bereits verstorben, kann sich das volljährige Kind auch ohne diese Einwilligung anschließen. Die Namensrechte des verstorbenen Elternteils spielen dann nämlich keine Rolle mehr.
Hinweis: Keine Regel ohne Ausnahme! Es ist schlicht auch nicht erkennbar, welchen Schaden die tote Mutter davon hätte, dass ihre Tochter ihren Namen annimmt. Grundsätzlich ist es in der Rechtsprechung die Regel, dass die Namensrechte von Verstorbenen weitaus weniger Beachtung finden als deren Rechte zu Lebzeiten.
Quelle: AG Köln, Beschl. v. 28.11.2025 - 378 III 98/25
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(aus: Ausgabe 02/2026)
Seit dem 01.05.2025 gilt in Deutschland ein neues Namensrecht. Dieses gibt Betroffenen nicht nur mehr Freiheit bei Doppelnamen für Ehepaare und Kinder; es erleichtert zudem Stief- und Scheidungskindern die Namensänderung. Wenn es dem Kindeswohl diene, sollten diese Erleichterungen dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zufolge auch in Altfällen gelten, also in Fällen aus der Zeit vor dem 01.05.2025. Der von dem OLG hierzu entschiedene Fall zeigt klar auf, warum.
Die Eltern eines Mädchens hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Von Geburt an hatte nur die Mutter das alleinige Sorgerecht. Kontakt zum Vater gab es nur sehr selten, gegen ihn wurden dafür aber häufig Gewaltschutzanordnungen erlassen. Dann lernte die Mutter einen neuen Mann kennen und heiratete ihn. Aus dieser Beziehung ging ein Sohn hervor. Nun wollte die Mutter, dass auch die Tochter den Namen des neuen Ehemanns annimmt, der leibliche Vater aber stimmte diesem Wunsch nicht zu. Deswegen beantragte die Mutter, die Einwilligung des Vaters in die sogenannte "Einbenennung" gerichtlich ersetzen zu lassen.
Das OLG hörte die Eltern des Kindes an und holte zudem ein Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen der Namensungleichheit ein. Die Zustimmung des leiblichen Vaters wurde schließlich ersetzt. Die Mutter konnte sich mit ihrem Wunsch nach der Namensänderung also durchsetzen. Zwar hatte die Mutter den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters gestellt, als die alte strengere Rechtslage noch galt. Trotzdem konnte das Gericht hier nach der neuen Rechtslage entscheiden, weil das dem Kindeswohl diente. Es verstieß dabei auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot, da die Namensänderung schließlich nur für die Zukunft gilt.
Hinweis: Auch bei Altfällen können Sie sich also auf die aktuellen Namensregelungen berufen, sobald dies dem Wohl Ihres Kindes dient. Dies ist auch nachvollziehbar, denn erst dadurch, dass das Mädchen in diesem Fall den gleichen Namen trägt wie Mutter, Stiefvater und Halbbruder, wird auch nach außen gezeigt, dass es sich um eine Familie handelt. Das Mädchen mag aus einer früheren Beziehung stammen, gehört aber jetzt auch zur neuen Familie dazu.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.11.2025 - 2 WF 115/25
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(aus: Ausgabe 02/2026)
Die Welt ist mobil, und innerhalb der EU herrscht Freizügigkeit. Das führt wiederum auch dazu, dass Menschen mitsamt ihrer Geschichte umziehen, also auch mit ausländischen Sorgerechtstiteln, die dann in Deutschland anerkannt werden müssen. Ein solcher Fall schaffte es vor kurzem bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Die Eltern eines im Februar 2015 geborenen Kindes lebten in der bulgarischen Hauptstadt Sofia. Als die Eltern sich scheiden ließen, erließ das dortige Amtsgericht einen Beschluss, mit dem die Scheidung der Ehe ausgesprochen und die elterliche Sorge für das Kind dem Vater übertragen wurde. Umgangskontakte zwischen der Mutter und dem Kind wurden aber festgelegt. Kurze Zeit nach dieser Entscheidung verließ die Mutter mit dem Kind Bulgarien und zog nach Berlin. Der Vater erhielt eine "Vollstreckbare Ausfertigung" der Sorgerechtsentscheidung, die die Anordnung enthält, dass die Kindesmutter das betroffene Kind unverzüglich an den Kindesvater herauszugeben habe. Diese Sorgerechtsentscheidung wurde in Deutschland anerkannt. Die Mutter legte Beschwerde ein, da man hierzu das Kind nicht angehört hatte.
Der BGH gab hingegen dem Vater Recht. Denn nach Europarecht werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen grundsätzlich in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine explizite Entscheidung über die Anerkennung kann aber auch beantragt werden, wenn eine Partei hieran ein Interesse hat, wie eben der Kindsvater am Sorgerecht für sein Kind. Die mangelnde Anhörung des Kindes kann durchaus ein Anerkennungshindernis sein. Hier jedoch hatte das bulgarische Gericht eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung, auch wenn es das Kind nicht angehört hatte.
Hinweis: Kinder sollen grundsätzlich angehört werden, wenn Entscheidungen ergehen, die sie betreffen. Davon kann aber abgesehen werden, wenn eine Anhörung tatsächlich unmöglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Aufenthaltsort des Kindes unbekannt ist oder wenn das Gericht auch ohne Anhörung ausreichend Material hat, um sachgerecht zu entscheiden. Letzteres war hier anscheinend auch der Fall.
Quelle: BGH, Beschl. v. 03.12.2025 - XII ZB 169/25
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(aus: Ausgabe 02/2026)
Möchten sich Eheleute scheiden lassen, müssen sie ein Trennungsjahr einhalten. Nur in besonderen Fällen kann eine Härtefallscheidung dieses Jahr hinfällig machen und eine sofortige Scheidung ermöglichen. Dazu muss die Fortführung der Ehe für den einen Ehegatten aber nachweislich unzumutbar sein. Ob dies im Folgenden der Fall war, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) prüfen und bewerten.
Der Vater war mutmaßlich betrunken nach Hause gekommen und soll die gemeinsame, damals sechsjährige Tochter im Intimbereich angefasst haben. Zudem verlangte er von ihr, ihn unsittlich zu berühren - wohl nicht der erste Vorfall dieser Art. Auch eine Freundin der Mutter soll der Mann unerwünscht angefasst haben. Zudem hatte er seiner Ehefrau bereits das Nasenbein gebrochen. Kurz nach dem Vorfall mit dem Kind zog der Mann schließlich aus. Rein formal begann das Trennungsjahr somit am 18.01.2025. Ende Januar 2025 beantragte die Mutter vor Gericht die Härtefallscheidung. Damit kam sie aber nicht durch.
Das OLG begründete die Ablehnung der Härtefallscheidung wie folgt: Der Bruch des Nasenbeins konnte keine unzumutbare Härte mehr begründen, da sich dieser Vorfall bereits vor 15 Jahren ereignet hatte. Das sei für eine jetzige Härte schlichtweg zu lange her, zudem hatten sich die Eheleute im Anschluss auch wieder versöhnt. Da sich die Frau nach dem Vorfall mit ihrer Freundin ebenfalls nicht von ihrem Mann getrennt hatte, hat sie auch diesen Übergriff offenbar toleriert. Weitere Übergriffe konnten nicht überzeugend geschildert werden. Anders verhielt es beim sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter - diesen hatte der Ehemann in einer SMS an seine Frau quasi selbst eingeräumt. Aus diesem Übergriff, der ja auch strafbar ist, kann aber auch kein Härtefall konstruiert werden. Die Ehe sei "nur" gescheitert. Zudem war es hier so, dass die Eheleute sich getrennt hatten und kein Kontakt zwischen Vater und Tochter mehr bestand. Deswegen sei es der Mutter zumutbar, die restlichen zwei Monate des Trennungsjahres noch auszuhalten.
Hinweis: Wenn Sie sich auf einen Härtefall stützen wollen, sollten Sie stets unmittelbar agieren. Je länger ein Verhalten Ihrerseits folgenlos bleibt und damit augenscheinlich toleriert wird, desto schlechter können Sie die Unzumutbarkeit für sich behaupten. Außerdem spielt es bei der gerichtlichen Entscheidung auch eine Rolle, wie viel Zeit des Trennungsjahres noch vor Ihnen liegt. Im Fall waren die "letzten zwei Monate" für die Frau auszuhalten, vielleicht aber hätte das Gericht anders geurteilt, wenn es noch sechs oder sieben Monate gewesen wären. Je schneller Sie also handeln, desto mehr "Härtefaktoren" können Sie für sich anführen und damit Ihre Erfolgschancen verbessern.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.12.2025 - 5 UF 151/24
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(aus: Ausgabe 02/2026)






















