Rechtsnews
Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Mandanteninformationen. Wenn Sie recherchieren oder ältere Ausgaben betrachten möchten, können Sie hier unser Archiv aufrufen.
Zum Thema Erbrecht
- Erben haften nachrangig: Pflegeheim muss zuerst Sozialamt in Anspruch nehmen
- Ohne Insolvenzverfahren: Nachlassverwaltung darf bei überschuldetem Nachlass beendet werden
- Schwerkranke Erblasser: Unterschriebenes Testament ohne voriges Lesen unwirksam
- Unwirksame Verfügungen: Tod des Testamentsvollstreckers führt zum vollständigen Wegfall der Befugnis
- Vermächtnis oder Erbeinsetzung? Wiederkehrende Vorgehensweise belegt Intention der Erblasserin
Erben haften umfassend für alle Nachlassverbindlichkeiten. Ob sie aber noch vor einem Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden können, sobald ein Pflegeheim entsprechende Ansprüche geltend macht, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG).
Die Erblasserin lebte mehrere Jahre in einem Heim. Weil ihre eigenen Mittel nicht ausreichten, erhielt sie teilweise staatliche Unterstützung. Nach ihrem Tod stellte das Heim den Erben noch offene Kosten von über 24.000 EUR in Rechnung und machte diese Forderung gerichtlich geltend. Die Erben wandten ein, dass zunächst der Sozialhilfeträger zahlen müsse, da es für einen Großteil der Forderung Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger gebe. Diese Ansprüche gehen nach dem Tod eines Pflegebedürftigen auf den Heimträger über, weshalb dieser zuerst versuchen müsse, das Geld vom Sozialhilfeträger zu erhalten.
Das OLG gab den Erben weitgehend recht, nachdem das Pflegeheim in der ersten Instanz noch erfolgreich war. Das Gericht stellte klar, dass Pflegeheime sich in solchen Fällen vorrangig an das Sozialamt wenden müssen. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei es, sicherzustellen, dass Pflegeeinrichtungen ihr Geld vom Sozialstaat erhalten, wenn dieser leistungspflichtig gewesen wäre. Da während des laufenden Verfahrens das Sozialamt die Kosten weitgehend ausgeglichen hatte, erklärten beide Seiten den Rechtsstreit für erledigt. Das OLG musste nur noch über die Verteilung der Prozesskosten entscheiden und stellte dabei klar, dass es unzulässig sei, sofort die Erben zu verklagen, obwohl noch ein Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bestehe. Allerdings galt dieser Vorrang nicht für den gesamten Zeitraum. Für die ersten Monate bestand kein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, weil entweder kein rechtzeitiger Antrag gestellt worden war oder die Verstorbene noch über zu viel eigenes Vermögen verfügte. Für diesen Teil durften die Erben daher unmittelbar in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grund musste das Heim den überwiegenden Teil der Prozesskosten tragen.
Hinweis: Pflegeheime können offene Kosten zwar grundsätzlich von den Erben verlangen. Bestehen jedoch zugleich Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger, müssen diese zuerst geltend gemacht werden. Erben dürfen sich darauf berufen, dass staatliche Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 27.01.2026 - I-5 U 21/25
| zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Bei einem unübersichtlichen Nachlass sowie zum Schutz der Erben kann durch das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung angeordnet werden. Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) war dabei die Frage, ob eine solche Nachlassverwaltung bei einem überschuldeten Nachlass beendet werden darf.
Der Erblasser war von zwei Personen beerbt worden. Ein Gläubiger hatte gegen den Nachlass eine gerichtlich bestätigte Forderung. Da die Erben die Zahlung mit Hinweis auf die Überschuldung verweigerten, ordnete das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung an. Eine gerichtlich bestellte Verwalterin sollte das Vermögen sichern und die Gläubiger befriedigen. Nach Prüfung teilte die Verwalterin dem Gericht mit, dass praktisch kein verwertbares Vermögen vorhanden sei. Die Schulden überstiegen den Nachlass um mindestens 200.000 EUR. Daraufhin hob das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung wieder auf. Dagegen legte ein Gläubiger Beschwerde ein. Er meinte, die Verwalterin hätte den Nachlass zunächst an ihn herausgeben müssen, damit er daraus im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung suchen könne. Außerdem habe die Verwalterin nicht ausreichend geprüft, ob doch noch verwertbares Vermögen existiere. Insbesondere seien Lebensversicherungen vorhanden gewesen. Zudem hätte sie ein Insolvenzverfahren über den Nachlass beantragen müssen.
Das OLG entschied jedoch, dass die Nachlassverwaltung in einem solchen Fall aufgehoben werden darf und kein zusätzliches Insolvenzverfahren beantragt werden muss. Die genannten Lebensversicherungen führten nach Auffassung des Gerichts zu keiner anderen Bewertung. Zwei Versicherungen waren an eine Bank abgetreten worden und hatten nur vergleichsweise geringe Werte. Selbst ohne die Abtretung hätten sie die hohen Schulden nicht ausgleichen können. Eine weitere Versicherung war derart ausgestaltet, dass sie direkt an eine begünstigte Person ausgezahlt wurde und daher gar nicht zum Nachlass gehörte. Auch mögliche Anfechtungsansprüche gegen frühere Vermögensübertragungen seien nicht konkret dargelegt worden. Der Gläubiger konnte nicht verlangen, dass ihm der Nachlass durch die Verwalterin herausgegeben wird - diese Aufgabe liege schlichtweg nicht bei der Nachlassverwaltung. Erst nach Aufhebung der Verwaltung können die Erben die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben. Dann sind Gläubiger berechtigt, den vorhandenen Nachlass direkt zu verwerten.
Besonders wichtig war die Frage, ob die Verwalterin zusätzlich ein Insolvenzverfahren über den Nachlass hätte beantragen müssen, die das OLG verneinte. Wenn bereits sicher ist, dass nicht genug Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken, wäre ein Insolvenzantrag reine Förmelei und würde nur weitere Kosten verursachen. Damit widersprach das Gericht einer älteren Entscheidung eines anderen OLG und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine weitere Beschwerde zu.
Hinweis: Reicht ein Nachlass nicht einmal aus, um Verfahrenskosten zu decken, kann eine Nachlassverwaltung beendet werden. Ein zusätzliches Insolvenzverfahren ist dann nicht zwingend erforderlich. Gläubiger müssen ihre Ansprüche anschließend direkt gegenüber den Erben geltend machen.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.02.2026 - 3 W 4/26
| zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich erstellen. Hierfür reicht es aus, dass ein Ehegatte das Testament niederschreibt, das beide Eheleute schließlich unterschreiben. Dass der Ehegatte, der das Testament nicht niedergeschrieben hat, aber unbedingt auch Kenntnis vom Inhalt des Testaments haben muss, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).
Die Eheleute hatten einen gemeinsamen Sohn, der bereits vor der Erblasserin verstorben war. Nach einer schweren Erkrankung war die Erblasserin bettlägerig in häuslicher Palliativpflege. In dieser Zeit schrieb der Ehemann den gemeinsamen letzten Willen nieder. Einige Wochen später unterschrieben alle beide das Schriftstück. Der Ehemann schilderte später ausführlich, wie schwierig die Unterschrift seiner schwerkranken Frau gefallen sei; sie habe im Bett gelegen, kaum sprechen können und sei körperlich stark geschwächt gewesen. Er habe sie über das Bett gebeugt gehalten, damit sie unterschreiben konnte. Die Schwiegertochter der Verstorbenen hielt das Testament daher für unwirksam. Sie bezweifelte, dass die Erblasserin den Inhalt überhaupt verstanden habe, und meinte außerdem, sie sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, wirksam ein Testament zu errichten. Das Nachlassgericht lehnte es daher ab, dem Ehemann einen Erbschein als Alleinerben zu erteilen. Gegen diese Entscheidung legte er Beschwerde ein. Während des laufenden Verfahrens verstarb jedoch auch er, so dass dessen eigener Erbe das Verfahren fortführte.
Das OLG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts war das Testament unwirksam, weil die Ehefrau den Text vor ihrer Unterschrift nicht gelesen hatte. Zwar darf bei einem gemeinschaftlichen Testament ein Ehepartner den Text allein handschriftlich verfassen - der andere Ehepartner muss den Inhalt jedoch kennen und ihn sich zu eigen machen, bevor er unterschreibt. Nach den Feststellungen des OLG war die Erblasserin dazu aber nicht mehr in der Lage. Sie war stark geschwächt, nahezu bewegungsunfähig und konnte sich nicht selbst aufrichten. Zwar trug sie normalerweise eine Brille, es gab aber keine Hinweise darauf, dass sie diese beim Unterschreiben genutzt hatte. Auch die genaue Schilderung ihres Mannes sprach dagegen, dass sie den Text überhaupt lesen konnte. Vielmehr deuteten die Umstände darauf hin, dass sie das Dokument ungelesen unterschrieb, weil die Eheleute zuvor mündlich darüber gesprochen hatten. Dies war nach Ansicht des Gerichts aber nicht ausreichend. Ein Testament soll sicherstellen, dass der tatsächliche Wille einer Person zuverlässig festgehalten wird. Wer ein Dokument unterschreibt, muss daher grundsätzlich wissen, was genau darin steht. Zusätzlich äußerte das OLG Zweifel, ob der Ehemann selbst ernsthaft über sein eigenes Vermögen verfügen wollte. Vieles sprach dafür, dass es ihm nur um den letzten Willen seiner todkranken Frau ging. Auch deshalb konnte das Schriftstück nicht als wirksames gemeinsames Testament anerkannt werden. Der beantragte Erbschein wurde daher endgültig verweigert.
Hinweis: Ein gemeinsames Testament von Ehepartnern ist nur wirksam, wenn beide den Inhalt kennen und bewusst unterschreiben. Eine Unterschrift allein genügt nicht, wenn der Text vorher nicht gelesen werden konnte. Wer sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille gilt, sollte darauf achten, dass Formvorschriften genau eingehalten werden.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 10.02.2026 - 3 W 14/23
| zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen eines Erblassers auszuführen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste klären, ob ein von einem Testamentsvollstrecker eingeleiteter Immobilienverkauf noch wirksam vollzogen werden kann, wenn der Testamentsvollstrecker nach der notariellen Beurkundung, aber noch vor der Eigentumsumschreibung verstirbt.
Die Erblasserin war Eigentümerin einer Wohnung. Ein Testamentsvollstrecker verwaltete ihren Nachlass und verkaufte die Wohnung im Jahr 2023 an die Käufer. In dem notariellen Vertrag wurde bereits die Einigung über den Eigentumsübergang erklärt und festgelegt, dass die Umschreibung im Grundbuch erfolgen soll, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Bevor es jedoch zur Eintragung im Grundbuch kam, starb der Testamentsvollstrecker. Das Grundbuchamt lehnte daraufhin die Umschreibung ab. Es vertrat die Auffassung, dass mit seinem Leben auch das Amt des Testamentsvollstreckers automatisch ende. Dadurch verliere er seine rechtliche Befugnis, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Eine wirksame Grundlage für die Eigentumsumschreibung liege deshalb nicht mehr vor. Die Käufer hielten das für falsch. Sie argumentierten, es komme nur darauf an, dass der Testamentsvollstrecker beim Abschluss des Kaufvertrags noch im Amt gewesen sei. Der spätere Tod dürfe die Wirksamkeit der bereits erklärten Verfügung nicht mehr beeinträchtigen.
Das OLG folgte dieser Sichtweise jedoch nicht, denn der Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch sei entscheidend. Erst mit dieser Eintragung werde der Eigentumswechsel rechtlich wirksam. Zu diesem Zeitpunkt habe der Testamentsvollstrecker aber keine Verfügungsbefugnis mehr gehabt, weil sein Amt mit dem Tod beendet gewesen sei. Eine gesetzliche Ausnahme, nach der eine einmal wirksam erklärte Verfügung trotz späterer rechtlicher Einschränkungen bestehen bleibt, greife hier nicht. Diese Sonderregelung schütze nur Fälle, in denen jemand nachträglich in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt werde. Der Tod führe jedoch nicht zu einer bloßen Beschränkung, sondern zum vollständigen Wegfall der Befugnis. Das OLG lehnte auch eine entsprechende Anwendung dieser Schutzregel ab. Der Tod eines Testamentsvollstreckers sei rechtlich mit dem Tod eines Eigentümers vergleichbar. In solchen Fällen bliebe eine noch nicht vollzogene Grundstücksübertragung ebenfalls unwirksam. Inzwischen war zwar ein neuer Testamentsvollstrecker ernannt worden. Das änderte jedoch nichts daran, dass die frühere Verfügung nicht mehr als ausreichende Grundlage für die Eintragung diente. Die Beschwerde der Käufer blieb daher ohne Erfolg.
Hinweis: Die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers umfasst insbesondere die Verwaltung und Verfügung über den Nachlass zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, zur Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen sowie zur Durchführung ihm sonst zugewiesener Aufgaben.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 17.02.2026 - 5 W 40/25
| zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Die Zuwendung des gesamten Vermögens oder von Teilen des Gesamtvermögens spricht im Zweifel für eine Erbeinsetzung, wohingegen die Zuwendung einzelner Gegenstände ein Vermächtnis darstellt. Was in der Theorie soweit klar und einfach klingt, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in der Praxis des folgenden Falls ganz klar differenzieren: Handelte es sich bei der vorliegenden Verfügung der Erblasserin um eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis?
Die Erblasserin war schwer erkrankt und hatte kurz vor ihrem Tod ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie mehreren Personen prozentuale Anteile an ihrem Vermögen zuwies. Die Erblasserin hatte auch bereits zuvor mehrere handschriftliche Testamente verfasst. In einem solchen früheren Testament hatte sie einen Beteiligten zum alleinigen Erben eingesetzt. In ihrem letzten Testament setzte sie nun aber drei andere Personen ein und schrieb hinter deren Namen bestimmte Prozentsätze ihres Vermögens. Eine weitere Person sollte einen festen Geldbetrag erhalten. Nun musste geklärt werden, wie die Prozentangaben rechtlich zu verstehen sind und ob die Frau bei der Testamentserstellung noch testierfähig war. Der Mann, der sich weiterhin als Alleinerben sah, hielt das letzte Testament für unwirksam und argumentierte, die Erblasserin sei wegen ihrer schweren Erkrankung und starker Schmerzmittel nicht mehr in der Lage gewesen, wirksam ein Testament zu errichten. Außerdem meinte er, die Prozentangaben bedeuteten nicht, dass neue Erben eingesetzt worden seien. Es handle sich lediglich um einzelne Zuwendungen, während er selbst Alleinerbe geblieben sei.
Das OLG folgte dieser Sichtweise nicht. Ein psychiatrisches Gutachten ergab zwar, dass die Frau schwer erkrankt war und zeitweise unter Bewusstseinsstörungen litt. Es ließ sich jedoch nicht sicher feststellen, dass sie zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr verstanden habe, was sie tat. Nach den gesetzlichen Regeln gilt: Solange nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass jemand testierunfähig war, bleibt ein Testament wirksam. Auch inhaltlich deutete das Gericht die Prozentangaben anders. Entscheidend war, dass die Erblasserin in früheren Testamenten immer klar zwischen Erben und einzelnen Vermächtnissen unterschieden hatte. Erben benannte sie mit festen Quoten am Gesamtnachlass, während sie einzelne Gegenstände oder Geldbeträge ausdrücklich als besondere Zuwendungen bezeichnete. Diese wiederkehrende Vorgehensweise zeigte, dass sie mit Prozentangaben regelmäßig Erben einsetzen wollte. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die im letzten Testament genannten Personen nicht nur einzelne Zuwendungen erhalten sollten. Auch eine Anfechtung des Testaments hatte keinen Erfolg. Der Beteiligte hatte zunächst geltend gemacht, die Erblasserin sei geschäftsunfähig gewesen. Das ist jedoch kein gesetzlich anerkannter Grund, um ein Testament anzufechten. Später berief er sich darauf, die Erblasserin habe sich geirrt, weil sie frühere Testamente vergessen habe. Ein solcher Irrtum konnte jedoch nicht nachgewiesen werden und war außerdem nicht entscheidend für den Inhalt des neuen Testaments. Der Antrag, einen Erbschein als Alleinerbe zu erhalten, wurde daher endgültig zurückgewiesen.
Hinweis: Für die Frage, ob es sich um ein Vermächtnis oder um eine Erbschaft handelt, kann von Bedeutung sein, ob die bedachte Person die Stellung des Erblassers fortsetzen soll, was für eine Erbeinsetzung spricht. Indizien sind beispielsweise die Zuweisung der Nachlassregelung, die Übernahme von Beerdigungskosten oder das Verhältnis der Zuwendung zum Gesamtnachlass.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2026 - 14 W 33/24
| zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Zum Thema Familienrecht
- Auskunftsanspruch: Wer unterschiedliche Verfahrensarten miteinander verwechselt, riskiert Fristversäumnis
- Ehewohnungssachen (also Streit speziell über die Zuweisung der früheren Ehewohnung) und
- Familienstreitsachen (das sind vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Ehegatten, also z.B. über Geld oder vertragliche Ansprüche).
- Gesetzliche Kürzungsmöglichkeit vergessen: Bei Doppelnamen kann einzelner Name durchaus zum Geburtsnamen bestimmt werden
- Tatsache statt Rechtsverhältnis: Zwischenfeststellungsantrag über Trennungszeitpunkt unzulässig
- Trennungsauseinandersetzung: Führt die Scheidung zur Kündigung für die Schwiegermutter?
- Zu pauschal und inhaltslos: Umgangspflegschaft muss konkrete Regelungen enthalten
Wer Ansprüche gerichtlich geltend machen will, muss einiges beachten. Er muss das richtige Verfahren wählen und die jeweils gültigen Fristen einhalten. Dass dies in der Praxis oft gar nicht so leicht ist, beweist der folgende Beschluss, den der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Familiensache erließ.
Dabei stritten die geschiedenen Eheleute nach ihrer Trennung weiterhin über Geld und die Nutzung ihrer früheren gemeinsamen Wohnung. Dass beide zudem an einer Gesellschaft (GbR) beteiligt waren, machte das Ganze nicht gerade einfacher. Der Mann wollte schließlich gerichtlich erreichen, dass seine Ex-Frau gegenüber der gemeinsamen Gesellschaft erklärt, dass sie die frühere Ehewohnung alleine nutze. Zudem verlangte er eine Art Entschädigung für die Wohnungsnutzung sowie bestimmte Abrechnungen aus der Gesellschaft.
Als das Amtsgericht die Anträge des Mannes jedoch zurückwies, legte dieser dagegen Beschwerde ein. Dabei passierte jedoch ein entscheidender Fehler: Der Mann verpasste die Begründungsfrist für seine Anträge. Später versuchte er, sein Versäumnis zu entschuldigen, und beantragte eine sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Doch seine Beschwerde wurde als unzulässig verworfen.
Der BGH bestätigte dies und führte aus, dass es im Familienrecht unterschiedliche Arten von Verfahren gebe - beispielsweise
Da es sich hier um eine Familienstreitsache handelte, der Mann sich aber irrtümlicherweise an den abweichenden Fristen der Ehewohnungssachen orientiert hatte, war am Fristversäumnis nicht zu rütteln.
Hinweis: Lesen Sie Beschlüsse, gerichtliche Hinweise oder Rechtsbehelfsbelehrungen immer genau durch. Prüfen Sie alles sorgfältig, sonst kann es Ihnen wie dem Mann in dem Fall ergehen und sie verlieren allein wegen Fristversäumnis einen Prozess.
Quelle: BGH, Beschl. v. 28.01.2026 - XII ZB 108/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Es ist gar nicht so selten, dass Kinder ihren Nachnamen wechseln wollen, weil sich die familiären Lebensumstände entsprechend geändert haben. Eine Variante wäre der Mädchenname der Mutter. Was aber passiert, wenn die Mutter zwischenzeitlich einen Doppelnamen trägt, und ob dieser dann im Ganzen angenommen werden muss oder man sich nur für einen Namensbestandteil entscheiden darf, musste das Amtsgericht Frankenthal (AG) klären.
Der Sohn in diesem Fall führte den Familiennamen "S", den seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt als Ehenamen führten. Dann ließen sich die Eltern scheiden. Die Mutter nahm nach der Scheidung ihren Geburtsnamen "F" zwar nicht wieder an, heiratete dann jedoch erneut und führt seitdem den Doppelnamen "G-F" - also die Kombination ihres Geburtsnamens und des nun angenommenen Nachnamens ihres neuen Ehemanns. Der Sohn beantragte nun beim Standesamt, "F" zu seinem Geburtsnamen zu erklären. Seine Mutter stimmte diesem Antrag zu. Das Standesamt legte dem AG jedoch die Frage vor, ob die Namensbestimmung wirksam ist. Nach dem einschlägigen § 1617d Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist es nämlich nicht vorgesehen, dass nur ein Teil eines Doppelnamens zum Geburtsnamen gewählt werden kann.
Der Sohn hatte Erfolg. Das AG wies das Standesamt an, dem Antrag des Sohns zu entsprechen. Das volljährige Kind kann den wieder angenommenen früheren Elternnamen zu seinem neuen Geburtsnamen bestimmen. Trägt der Elternteil mittlerweile einen mehrgliedrigen Namen (Doppel- oder Mehrfachnamen), steht dem Kind auch das Recht zu, nur einen Teil des mehrgliedrigen Namens zu wählen.
Hinweis: Das Gericht führte noch aus, dass der Gesetzgeber die Verkürzungsmöglichkeit in § 1617d Abs. 3 BGB wohl übersehen hat. Kinder können sich bei der Namenswahl bei mehrgliedrigen Namen wie Doppelnamen also auf einen Namensbestandteil beschränken. Alles andere wäre auch nicht nachvollziehbar.
Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 04.02.2026 - 2a III 20/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Trennen sich Paare, ist dies ein einschneidender Moment, bei dem der Trennungszeitpunkt wichtig sein kann - zum Beispiel, wenn man die Dauer des Getrenntlebens feststellen will oder den Vermögenstatus zum Trennungszeitpunkt. Dennoch ist dieser Zeitpunkt keine Tatsache, die einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist, wie kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.
Ein Paar stand inmitten eines Scheidungsverfahrens, als dessen Folgesache der Zugewinnausgleich anhängig war. Im Zuge dessen verlangte der Ehemann von der Ehefrau Auskunft über deren Anfangs- und Endvermögen sowie über ihr Vermögen zum vom Mann behaupteten Trennungszeitpunkt, dem 01.11.2022. Die Ehefrau verlangte zwar die gleichen Angaben von ihrem Mann, war aber in Sachen Trennungszeitpunkt völlig anderer Meinung, da die Trennung ihres Erachtens schon am 31.01.2022 erfolgt sei. Der Mann wiederum beantragte dann gerichtlich, in einem Zwischenfeststellungsantrag festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 01.11.2022 endgültig getrennt leben. Mit diesem Antrag scheiterte er.
Zwischenfeststellungsanträge können grundsätzlich über im Laufe eines Verfahrens streitig gewordene Rechtsverhältnisse erhoben werden, auch wenn es um eine Auskunftsklage oder eine Stufenklage geht. Hier sollte der Trennungszeitpunkt festgestellt werden. Ob der Trennungszeitpunkt im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage festgestellt werden kann, ist jedoch umstritten. Der BGH war hier aber der Ansicht, dass die Zwischenfeststellungsklage unzulässig ist, da es sich bei dem Trennungszeitpunkt nicht um ein Rechtsverhältnis handelt, sondern vielmehr um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens.
Hinweis: Der Zeitpunkt der Trennung kann trotzdem entscheidend sein. Versuchen Sie, diesen anderweitig zu belegen, etwa über Zeugen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 12.11.2025 - XII ZB 203/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Kaufen Eheleute gemeinsam eine Immobilie zu hälftigem Eigentum, steht diese im Miteigentum beider Ehegatten. Ist die Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten. Schwierig wird es, wenn man sich trennt und sich nicht mehr über die Nutzung einigen kann - so wie in diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).
Eheleute haben ein Einfamilienhaus erworben, das sie dann an die Mutter der Ehefrau vermieteten. So sollte ihr ein Lebensabend in unmittelbarer Nähe zur Familie (insbesondere auch zu ihren beiden Enkelkindern) möglich sein. Die Immobilie stand im hälftigen Miteigentum der Eheleute, die sich schließlich jedoch trennten. Im Juli 2023 kündigte der Ehemann dann auch den Mietvertrag mit der Schwiegermutter und machte Eigenbedarf geltend. Die Ehefrau weigerte sich, der Kündigung zuzustimmen. Der Ehemann wollte die Ehefrau daher zur Zustimmung zur Kündigung gerichtlich verpflichten lassen.
Nach Ansicht des BGH hatten die Vorinstanzen hier ihre Hausaufgaben nicht richtig gemacht. Diese hatten den Anspruch des Ehemanns auf Neuregelung von Verwaltung und Benutzung allein wegen der Trennung der Eheleute bejaht. Damit wurde aber nicht die wichtige Frage beantwortet, ob unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten des Antragstellers an der bisherigen Benutzungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Da die Antwort auf diese Frage jedoch wichtig ist, wies der BGH den Fall zur nochmaligen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Hinweis: Der Fall ist also noch offen. Wenn Sie aber auch eine Änderung einer Benutzungsvereinbarung erreichen wollen, dann tragen Sie die Veränderungsgründe hieb- und stichfest vor. Lassen Sie keine Fragen offen, dann werden Sie Erfolg mit Ihrem Antrag haben.
Quelle: BGH, Beschl. v. 21.01.2026 - XII ZB 142/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)
Das Familiengericht kann einen Umgangspfleger bestellen, der bei hochstrittigen Trennungen die Umsetzung des gerichtlich geregelten Umgangsrechts zwischen Kind und Elternteil sicherstellt. Wenn das Gericht das tut, muss es allerdings auch den Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind konkret regeln. Alles andere ist rechtswidrig, wie kürzlich auch das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) entschied.
Ein Kind wurde 2013 geboren. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt und beide Elternteile hatten eine Sorgeerklärung abgegeben. Seinen Lebensmittelpunkt hat das Kind bei der Mutter. Seit 2018 waren zwischen den Eltern zahlreiche familiengerichtliche Verfahren anhängig. Viele betrafen die elterliche Sorge und insbesondere den Umgang des Vaters mit dem Sohn, nachdem die Mutter den Vorwurf sexuellen Missbrauchs erhoben hatte. Das Familiengericht bestellte eine Verfahrensbeiständin für das Kind, ferner wurde für die Anbahnung des Umgangs des Vaters eine befristete Umgangspflegschaft bestimmt, in dessen Hände auch die Ausgestaltung des Umgangs gelegt wurde. Der Mutter wurde schließlich das Umgangsbestimmungsrecht entzogen, wogegen sie sich mit einer Beschwerde wehrte.
Damit war sie vor dem OLG auch erfolgreich. Denn das Familiengericht hatte eine unzulässige verdeckte Teilentscheidung erlassen, indem es einen Umgangspfleger bestellt hatte, ohne zuvor oder zugleich den Umgang des Vaters mit dem Kind konkret zu regeln. Fehlt es aber an einer solchen Umgangsfestlegung, liegt ein unstatthaftes Teilerkenntnis vor. Dieses rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidung. Das OLG hob den Beschluss des Familiengerichts daher auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung genau dorthin zurück.
Hinweis: Bei der richterlichen Ausgestaltung des Umgangs muss dieser konkret, vollständig und auch vollstreckbar nach Art, Ort und Zeit des Umgangs geregelt werden. Hier hat das Gericht nur pauschal eine Umgangspflegschaft ohne inhaltliche Ausgestaltung übertragen. Das geht nicht.
Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.02.2026 - 6 UF 163/25
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 04/2026)






















