Rechtsnews
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Zum Thema Erbrecht
- Europäisches Nachlasszeugnis: Gericht darf offensichtliche Einwände selbst prüfen
- Formvorschrift erfüllt: Handschriftliches Testament mit nummerierten Anlagen ist wirksam
- Nachlasspflege und Inflation: Stundensatz kann wegen erheblich gestiegener Kosten angepasst werden
- Objektive Umstände nötig: Keine Vermögenssicherung des Pflichtteilsberechtigten durch einen Arrest
- Schenkungen zu Lebzeiten: Rücktrittsklausel im Erbvertrag nimmt Vertragserben den Schutz
Ein Europäisches Nachlasszeugnis dient dazu, dass Erben ihre Erbenstellung im europäischen Ausland nachweisen können. Das Nachlassgericht hatte hier den Antrag der Tochter einer Verstorbenen auf ein solches Dokument abgelehnt, weil ein Sohn der Erblasserin dem widersprochen hatte. In dem darauffolgenden Verfahren ging es nun darum, ob ein solches Zeugnis trotz des Einwands eines Miterben ausgestellt werden kann. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war gefragt.
Die Erblasserin hatte mit ihrem bereits 2001 verstorbenen Ehemann im Jahr 2000 ein gemeinschaftliches Testament verfasst. Darin setzten sich beide gegenseitig als Vorerben ein, die drei gemeinsamen Kinder sollten später alles gemeinsam erhalten. Das Testament enthielt Formulierungen, die darauf hindeuten, dass die Kinder nicht nur für den ersten Erbfall, sondern letztlich auch für den Nachlass des länger lebenden Ehegatten bestimmt waren. Die Ehefrau verfasste 2005 allerdings ein weiteres Testament, in dem sie zwei ihrer Kinder als Alleinerben einsetzte und die anderen beiden vollständig von der Erbschaft ausschloss. Nach dem Tod der Mutter beantragte die Tochter, die im Jahr 2005 enterbt worden war, ein Europäisches Nachlasszeugnis. Sie berief sich darauf, dass das frühere gemeinschaftliche Testament bindend sei und die spätere Enterbung deshalb keine Wirkung habe. Einer ihrer Halbbrüder widersprach dem Antrag jedoch und behauptete, selbst erbberechtigt zu sein, weil er der leibliche Sohn der Erblasserin sei. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag auf Erteilung des Nachlasszeugnisses ab. Das Gericht war der Ansicht, sobald irgendein Beteiligter Einwände erhebe, dürfe das Zeugnis nicht ausgestellt werden - selbst wenn der Einwand möglicherweise falsch sei. Die Tochter legte dagegen Beschwerde ein.
Das OLG gab ihr Recht, denn in der Sache selbst hielt es die spätere Enterbung für unwirksam. Das gemeinschaftliche Testament von 2000 sei so auszulegen, dass die gemeinsamen Kinder nicht nur für den ersten Erbfall, sondern auch für den Nachlass des zuletzt verstorbenen Elternteils eingesetzt waren. Die Formulierungen im Testament zeigten nach Ansicht des Gerichts deutlich, dass die Eheleute ihr gesamtes Vermögen den gemeinsamen Kindern zukommen lassen wollten. Dadurch war die Ehefrau gebunden und konnte die Regelung nicht einseitig ändern. Der widersprechende Sohn ist daher nicht Erbe geworden. Entscheidend für die Aufhebung und für die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Nachlassgericht war aber ein weiterer Punkt: Das OLG stellte klar, dass ein Beschwerdegericht - anders als das Nachlassgericht - bestimmte Einwände selbst prüfen darf. Das gilt zumindest dann, wenn sich diese allein anhand der Akten klären lassen - wenn also keine weiteren Ermittlungen nötig sind. Andernfalls könnte ein Beteiligter das Verfahren schlicht dadurch blockieren, dass er unbegründete Einwände erhebt. Dies würde dem Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses widersprechen, das grenzüberschreitende Erbfälle schnell und unkompliziert handhabbar machen soll. Das Nachlassgericht muss den Antrag nun unter Berücksichtigung der Hinweise des Beschwerdegerichts neu bewerten.
Hinweis: Ein gemeinschaftliches Testament kann Eheleute dauerhaft binden. Wenn Regelungen wechselseitig getroffen wurden - etwa zugunsten der gemeinsamen Kinder -, kann der länger lebende Ehegatte diese später nicht einfach ändern. Ob eine Bindung vorliegt, ergibt sich oft aus der Auslegung des Testaments und aus Formulierungen, die den gemeinsamen Willen erkennen lassen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2025 - 14 W 81/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Ein handschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und insbesondere unterschrieben sein. Ob sich die Unterschrift zwingend auf jeder Seite eines mehrseitigen Schriftstücks befinden muss - das zudem nicht zu einem Zeitpunkt, sondern über mehrere Jahre entstanden ist -, war die Frage des folgenden Erbrechtsfalls. Das Landgericht Frankenthal (LG) sah sich die Sachlage an und fand schließlich eine schlüssige Antwort.
In dem Verfahren stritt ein Neffe des Erblassers mit einem Vermächtnisnehmer darüber, ob ein im Testament vorgesehenes Vermächtnis über 20.000 EUR wirksam ist. Der Neffe wollte als Alleinerbe gerichtlich feststellen lassen, dass der Freund des Erblassers keinen Anspruch auf diesen Betrag hat. Der Erblasser hatte 2011 ein Testament errichtet und dort bezüglich der genauen Verteilung von Geldzuwendungen an Patenkinder, Verwandte und enge Vertraute auf eine Anlage zum Testament verwiesen. Das Testament selbst war vollständig handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben. Die Anlagen, insgesamt vier Stück, hatte er ebenfalls handschriftlich verfasst, unterschrieben hatte er sie aber nicht. Sie entstanden teilweise erst Jahre nach dem ursprünglichen Testament. Der Erblasser gab sowohl das Testament als auch alle Anlagen gemeinsam und einheitlich zur amtlichen Verwahrung. Der Neffe hielt diese Anordnung für formunwirksam, weil der Erblasser die Anlage nicht unterschrieben hatte, und berief sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Testament nicht durch bloße Bezugnahme auf eine nicht formgerecht errichtete Anlage ergänzt werden kann.
Das LG folgte dieser Auffassung jedoch nicht und stellte fest, dass der Erblasser die Anlagen selbst vollständig handschriftlich geschrieben und bereits im Testamentstext ausdrücklich auf sie verwiesen hatte. Damit bildeten Testament und Anlagen sowohl inhaltlich als auch funktional eine Einheit. Entscheidend sei, dass der Erblasser seinen gesamten letzten Willen auf mehreren Blättern festgelegt hatte, die alle von ihm stammten und zusammengehörten. Die Unterschrift unter dem Testament deckte nach Ansicht des Gerichts den gesamten, aus mehreren Teilen bestehenden Text ab. Das LG betonte zudem, dass es für die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments nicht darauf ankäme, ob alle Teile in einem Zug entstanden sind oder wie der Erblasser sie bezeichnet hat. Auch spiele es keine Rolle, dass einige Anlagen zeitlich erst Jahre nach dem Haupttext entstanden seien. Wichtig sei allein, dass der Erblasser die Teile als ein zusammengehöriges Gesamtwerk verstanden hatte - und dafür spräche hier sowohl der Aufbau des Testaments als auch die Abgabe aller Schriftstücke in gemeinsamer Verwahrung. Die Klage des Neffen wurde vom LG abgewiesen.
Hinweis: Bei einem handschriftlichen Testament muss laut LG nur der gesamte letzte Wille unterschrieben sein - nicht jedes einzelne Blatt. Verweist der Erblasser im Testament ausdrücklich auf weitere von ihm handschriftlich verfasste Seiten, können diese auch ohne eigene Unterschrift wirksamer Teil des Testaments werden. Entscheidend ist, dass sich aus den Umständen ergibt, dass alle Teile zusammen eine einzige letztwillige Verfügung bilden.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 21.10.2025 - 8 O 116/25
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Die Kosten eines Nachlasspflegers sind aus dem Nachlass zu bestreiten, weshalb die Frage, in welcher Höhe die Kosten entstanden sind, für die Erben von großem Interesse ist. Die Frage, die vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) hierzu verhandelt wurde, war, wie hoch die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers sein darf. Eins zumindest war klar: Auch vor dieser Berufsgruppe macht die Inflation nicht Halt.
Ein Rechtsanwalt war vom Amtsgericht eingesetzt worden, um unbekannte Erben zu ermitteln und den Nachlass eines Verstorbenen zu sichern und zu verwalten. Für seine Tätigkeit von Ende 2023 bis Ende 2024 verlangte er eine Vergütung auf Basis eines Stundensatzes von 130 EUR netto. Das Nachlassgericht hielt hingegen nur 110 EUR für angemessen. Dagegen legte der Nachlasspfleger erfolgreich Beschwerde ein.
Das OLG stellte zunächst klar, dass Nachlasspfleger ihre Vergütung nicht nach festen Tabellen erhalten. Entscheidend seien vielmehr ihre fachlichen Fähigkeiten sowie Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben. Für Rechtsanwälte, die einen nicht mittellosen Nachlass verwalten, galt im Oberlandesgerichtsbezirk bislang ein Satz von 110 EUR netto als Richtwert. Dieser Satz müsse jedoch auch an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Das Gericht verwies daher auch auf die erheblich gestiegenen Kosten seit der früheren Entscheidung aus dem Jahr 2021. Die allgemeine Inflation von 16,7 % habe auch die Betriebskosten eines Rechtsanwalts deutlich erhöht, insbesondere in einem Ballungsraum wie Nürnberg. Schon dadurch ergäbe sich rechnerisch ein Stundensatz von rund 128 EUR. Hinzu käme, dass der Gesetzgeber in verwandten Bereichen die Vergütungen bereits angehoben hatte: Die Stundensätze für Vormünder wurden seit 2023 um bis zu 18 % erhöht und die Honorare für bestimmte gerichtliche Sachverständige wurden ebenfalls bereits mehrfach angehoben. Diese Entwicklungen zeigten nach Ansicht des Gerichts, dass eine Anpassung auch für Nachlasspfleger sachgerecht sei. Deshalb setzt das OLG den Stundensatz ab Januar 2024 mit 130 EUR netto an. Für die vom Pfleger nachgewiesenen rund 39 Arbeitsstunden ergäbe das eine Vergütung von gut 6.000 EUR brutto, die vollständig aus dem Nachlass zu zahlen ist.
Hinweis: Die Vergütung berufsmäßiger Nachlasspfleger richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Steigen Kosten und gesetzliche Vergleichswerte über längere Zeit deutlich an, kann auch der Stundensatz im Nachlasspflegerecht angepasst werden. Entscheidend bleibt, dass der Einsatz qualifizierter Fachkräfte dem Wert und der Komplexität des Nachlasses angemessen ist.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.10.2025 - 15 Wx 711/25
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Mithilfe eines sogenannten Arrests kann ein Gläubiger zur Sicherung einer Geldforderung das Vermögen des Schuldners - beispielsweise Immobilienvermögen - vorübergehend "einfrieren" lassen, um einer drohenden Verschiebung dieser Vermögenswerte entgegenzuwirken. Ein solcher Arrestanspruch war Gegenstand eines Rechtsstreits eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber einer Erbin vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).
Der Sohn des Erblassers verlangte von der Alleinerbin - der Ehefrau des Verstorbenen - seinen Pflichtteil. Ein wesentlicher Teil des Vermögens bestand aus landwirtschaftlichen Grundstücken, die bereits Jahre vor dem Erbfall auf eine Tochter übertragen worden waren. Der Sohn war der Ansicht, dass für diese Übertragung die Zustimmung der Ehefrau notwendig gewesen sei, die aber beim Tod des Erblassers nicht vorgelegen habe. Hierdurch befürchtete der Sohn, dass sein Pflichtteil verkürzt werden könne. Mithilfe des Arrests wollte er erreichen, dass die Grundstücke nicht anderweitig übertragen werden können, bis die Pflichtteilsansprüche ermittelt sind.
Wie zuvor bereits die Vorinstanz - das Landgericht - wies nun auch das OLG den Antrag zurück. Beide Gerichte stellten klar, dass der Pflichtteilsberechtigte gegenüber der Tochter des Erblassers keinen geeigneten Anspruch habe, der durch einen Arrest gesichert werden könne. Der Sohn habe keine konkreten erbrechtlichen oder sonstigen Ansprüche dargelegt, weshalb es an einem Anspruch fehle, der vorläufig gesichert werden konnte. Gegenüber der Witwe als Alleinerbin sei der Sohn zwar grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Dies genüge aber nicht für einen Arrestanspruch. Die allgemeine Sorge, dass er Ansprüche später nicht mehr vollstrecken könne, reichten für einen Arrest nicht aus. Es müssen vielmehr objektive Umstände vorliegen, die eine solche Gefahr nahelegen - und derartige Umstände konnten in beiden Instanzen nicht festgestellt werden.
Hinweis: Das OLG stellte im Übrigen auch klar, dass die familienrechtliche Notwendigkeit zur Zustimmung in einer Zugewinngemeinschaft bei Eheleuten nur dem Schutz etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche diene, nicht aber dem Schutz von Pflichtteilsberechtigten.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13.10.2025 - 3 W 50/25
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Vermächtnisse zu Lebzeiten führen nach dem tatsächlichen Eintritt des Erbfalls immer wieder zu Streitigkeiten, die bis vor die Gerichte führen. In diesem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) stritten zwei Geschwister über die Bindungswirkung des Erbvertrags ihrer Eltern und darüber, ob der Bruder von seiner Schwester wertvolle Geld- und Grundstücksschenkungen zurückfordern kann, die der Vater ihr zu Lebzeiten gemacht hatte.
Die Eheleute hatten sich 1969 in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und festgelegt, dass ihre beiden Kinder nach dem Tod des Längstlebenden alles erben sollten. Jahrzehnte später, im Jahr 2015, ergänzten sie diesen Erbvertrag notariell und verteilten einzelne Immobilien schon vorab als Vermächtnisse. Sie hielten zusätzlich fest, dass der überlebende Ehegatte später die Erbquoten frei ändern oder sogar einzelne Kinder enterben könne. Außerdem vereinbarten die Eltern ausdrücklich ein unbeschränktes Rücktrittsrecht vom Erbvertrag. Der Vater hatte seiner Tochter über viele Jahre hinweg mehrere Zuwendungen gemacht, unter anderem Geldüberweisungen von insgesamt über 100.000 EUR sowie zwei Schenkungen von Grundstücken, auf denen die Tochter später Häuser baute. Der Bruder sah darin eine Beeinträchtigung seiner vertraglichen Erberwartung. Er klagte deshalb auf Herausgabe der Grundstücke, hilfsweise auf Wertersatz, sowie auf Zahlung weiterer Beträge.
Nachdem das Landgericht dem Bruder teilweise noch Ansprüche zugestanden hatte, hob das OLG dieses Urteil jedoch vollständig auf und wies die Klage ab. Entscheidend war nach Ansicht des Gerichts, dass die spätere Rücktrittsklausel den Erbvertrag so weit abschwächt hatte, dass eine "berechtigte Erberwartung" des Sohns gar nicht mehr entstanden sein kann. Das Gericht argumentierte: Wenn sich die Eltern jederzeit wieder vom Erbvertrag hätten lösen können, konnten sie auch zu Lebzeiten frei verschenken. Die objektive Beeinträchtigung eines verbindlich erwartbaren Erbes, worauf der Sohn seine Klage stützte, sei daher nicht gegeben. Das OLG stellte weiterhin klar, dass ein Rücktrittsrecht auch nachträglich wirksam vereinbart werden kann. Es genügt, dass die Vertragsparteien es in einer ergänzenden notariellen Urkunde festhalten. Ein solches Rücktrittsrecht wirkt zudem auch rückwirkend: Selbst ältere Schenkungen aus der Zeit vor der Ergänzung können nicht mehr angegriffen werden, wenn das Rücktrittsrecht später vereinbart wurde.
Hinweis: Ein Erbvertrag bindet die Beteiligten nur so lange, wie sie sich nicht ausdrücklich vorbehalten, wieder davon abrücken zu dürfen. Wird in einem Erbvertrag - auch nachträglich - ein umfassendes Rücktrittsrecht vereinbart, kann ein Vertragserbe meist nicht mehr erwarten, den Nachlass sicher zu erhalten. Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich dann in der Regel nicht mehr mit dem Argument angreifen, sie verletzten eine geschützte Erberwartung.
Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 24.10.2025 - 1 U 555/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Zum Thema Familienrecht
- Auswahl ohne Anhörung: BGH weist Bestimmung eines Berufsbetreuers statt der Mutter als Verhinderungsbetreuerin zurück
- Haushaltszuweisungsverfahren: Wer nach der Trennung Haushaltsgegenstände alleine nutzt, muss Nutzungsentschädigung zahlen
- Unionsrecht: Mitgliedstaaten müssen in Europa geschlossene Ehen gleichgeschlechtlicher Paare anerkennen
- Unterhaltsanspruch: Volljährige Kinder müssen Einkünfte offenbaren
- Verfahrenskostenhilfe abgelehnt: Bei schneller Resonanz reicht E-Mail-Postfach für Sorgerechtsausübung aus dem Ausland
Muss ein Mensch unter Betreuung gestellt werden, ist die Auswahl des Betreuers nie leicht. Eines jedoch ist gesetzlich vorgegeben: Gibt es einen Elternteil mit persönlicher Bindung zum Betroffenen und wird dieser Elternteil vom Betroffenen wiederholt als Wunschbetreuer benannt, können nur gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung des Elternteils entgegenstehen. Diese gewichtigen Gründe ordentlich festzustellen, ist laut Bundesgerichtshof (BGH) unabdingbar.
Für die 1999 geborene Betroffene mit einer geistigen Behinderung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung war seit 2017 eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet. Diese Betreuung wurde verlängert, und als Betreuer wurde der Vater bestellt. Als Verhinderungsbetreuer wurde ein Berufsbetreuer bestimmt, was nicht dem ausdrücklichen Wunsch der Frau entsprach, nur durch ihre Eltern betreut werden zu wollen. Die Mutter hielt das zuständige Landgericht jedoch für nicht geeignet, da gegen eine angemessene Betreuung deren soziale Fähigkeiten und psychische Verfassung sprächen. Daher wehrte sich deren Tochter gerichtlich gegen die Auswahl des Verhinderungsbetreuers.
Der BGH gab der Frau Recht. Die Auswahl war verfahrensfehlerhaft erfolgt. Vermeintlich ungeeignete Angehörige müssten stets die Möglichkeit erhalten, zu gerichtlichen Feststellungen Stellung zu beziehen - und ebendies war hier unterblieben. Grundsätzlich sollte bei der Auswahl dem Wunsch des Betroffenen Rechnung getragen werden - es sei denn, die Wunschperson ist ungeeignet. Erst nach einer entsprechenden Feststellung darf ein Berufsbetreuer statt des Wunschkandidaten aus der Familie benannt werden. Hier gab es dafür lediglich Anhaltspunkte und es sprach laut BGH gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, dass das Gericht die Eignung der Mutter in Zweifel zog, ohne sie angehört zu haben.
Hinweis: Das Gericht hätte hier ordentlicher prüfen bzw. begründen müssen, warum es dem Vater einen Berufsbetreuer als Verhinderungsbetreuer statt der Mutter zur Seite gestellt hat. Steht die ehrenamtliche Betreuung durch eine Mutter im Raum, müssen gewichtige Gründe gegen deren Bestellung sprechen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 24.09.2025 - XII ZB 513/24
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Trennen sich Eheleute, muss auch der Haushalt aufgeteilt werden. Eine Möglichkeit hierzu ist das sogenannte Haushaltszuweisungsverfahren: Nutzen Ehegatten in der Trennungszeit einen Haushaltsgegenstand allein, müssen sie dem anderen dafür eine Gebühr bezahlen. Wie hoch diese ausfällt, bestimmt das Gericht, so wie in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH).
In einem Haushaltszuweisungsverfahren wurde einem Ehegatten ein Pkw zugewiesen und eine Nutzungsvergütung hierfür festgelegt. Die Eheleute hatten zwei Kinder, bei dem Fahrzeug handelt es sich um das Familienauto. Dieses nahm die Mutter bei der Trennung an sich, einschließlich zweier Kindersitze und eines Fahrradträgers. Der Vater zahlte die Steuern und Versicherungsbeiträge für den Pkw allein und fuhr selbst das Auto seiner Schwester. Später dann nahm er die Kinder zu sich. Die Mutter wurde verpflichtet, das Auto samt Kindersitzen, Schlüsseln und Fahrradträger an den Vater zur alleinigen Nutzung zu übergeben. Dafür sollte der Vater monatlich 150 EUR an Nutzungsentschädigung bezahlen. Außerdem sollte er weiterhin die Versicherung und die Steuern tragen. Gegen die Nutzungsentschädigung ging der Vater gerichtlich vor.
Und er behielt Recht. Laut BGH können Gerichte Haushaltsgegenstände zwar aufteilen und eine angemessene Vergütung für die Benutzung der zugewiesenen Haushaltsgegenstände festsetzen - 150 EUR waren hier jedoch nicht angemessen. Unklar ist, wie man hier überhaupt auf den Betrag gekommen ist. Üblicherweise wird auf die Miete für einen entsprechenden Gegenstand abgestellt und diese dann in Relation zum Einkommen des Nutzers gesetzt. Dies ist hier unterblieben. Hier hat man das Einkommen nicht berücksichtigt.
Hinweis: "Pi mal Daumen" geht auch vor Gericht nicht. Das Gericht muss eine Angemessenheit nachvollziehbar und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls festlegen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 24.09.2025 - XII ZB 114/25
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Die Europäische Union (EU) besteht derzeit aus 27 Staaten. Viel wird über die EU reguliert. Dennoch unterscheiden sich ihre Mitgliedstaaten oft in grundsätzlichen Einstellungen - zum Beispiel bei der zur Ehe gleichgeschlechtlicher Paare. Eines ist nach dem folgenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nun aber klar: Gehen Unionsbürger in einem EU-Staat rechtmäßig eine Ehe ein, muss jeder Staat im Staatenverbund diese Ehe anerkennen.
Im Jahr 2018 heirateten zwei polnische Staatsangehörige - einer davon mit zusätzlicher deutscher Staatsangehörigkeit - in Berlin. Sie planten den Umzug nach Polen und beantragten die Umschreibung der in Deutschland ausgestellten Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister. Dies ist notwendig, damit die Ehe in Polen anerkannt wird. Polen lehnte dies jedoch ab, da es im polnischen Recht keine gleichgeschlechtliche Ehe gibt. Die Eheleute wehrten sich dagegen. Das polnische Gericht entschied nicht sofort, sondern legte den Fall dem EuGH vor. Dieser musste nun darüber entscheiden, ob die polnische Verfahrensweise mit dem sogenannten Unionsrecht vereinbar sei.
Der EuGH entschied salomonisch: Die Regelung "Ehe" falle zwar durchaus in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, bei der jeweiligen Regelung sei das Unionsrecht aber stets zu wahren. Jeder Unionsbürger genieße schließlich Freizügigkeit innerhalb der EU. Diese Freizügigkeit umfasse das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und sowohl im Zuge der Ausübung dieses Rechts als auch nach der Rückkehr in den eventuellen Herkunftsmitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen. Die Verweigerung der Anerkennung einer Ehe zweier Unionsbürger gleichen Geschlechts hebelt dieses Recht aus. Die Eheleute müssten ja dann in ihrem Herkunftsmitgliedstaat wie ledige Personen leben, womit man ihnen die Vorzüge der Ehe wieder nehmen würde. Polen muss also für die Umschreibung der Eheurkunde und die Anerkennung der Ehe sorgen.
Hinweis: Eine Anerkennung der Ehe darf von einem Mitgliedstaat der EU nur verweigert werden, wenn dies die nationale Identität des Staates oder dessen öffentliche Ordnung gefährden würde oder die Ehe rechtswidrig geschlossen worden wäre. Beides war hier nicht der Fall.
Quelle: EuGH, Urt. v. 25.11.2025 - C-713/23
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Unterhalt erhält, wer bedürftig ist. Ist man nicht mehr bedürftig, muss man das dem Unterhaltsgläubiger auch entsprechend anzeigen. Unterlässt man dies und nimmt stattdessen weiterhin Zahlungen entgegen, dann kann dies sittenwidrig sein. Dass der zahlende Part dabei jedoch nicht immer die Meldung des Unterhaltsempfängers abwarten und im Ernstfall das überzahlte Geld komplett zurückfordern kann, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts Frankenthal (AG).
Ein inzwischen volljähriges Kind erhielt aus gerichtlichem Vergleich aus dem Jahr 2014 weiterhin Kindesunterhalt von monatlich 385 EUR von seinem Vater. Dieser zahlte den Betrag auch dann noch weiter, als der Sohn sein Masterstudium der Chemie bereits im Mai 2021 erfolgreich beendet und im Anschluss ein Promotionsstudium sowie eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgenommen hatte. Dabei verdiente er im Monat rund 1.800 EUR netto. Im Januar 2025 sah der Vater in einem Karrierenetzwerk, dass sein Sohn bereits arbeitete, und forderte daraufhin den überzahlten Unterhalt zurück.
Das AG sprach dem Vater gegen seinen Sohn einen Anspruch auf rund 7.400 EUR wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch) für 19 Monate der Überzahlung zu. Der Sohn hätte ungefragt seine veränderten Einkommensverhältnisse ab Juni 2021 anzeigen müssen. Das zu unterlassen, war sittenwidrig. Allerdings wurde der Anspruch auf die Zahlungen bis zum Ablauf des Jahres 2022 begrenzt. Denn danach war die Regelstudienzeit abgelaufen, der Vater hätte von sich aus nach dem Stand des Studiums fragen können. Da er dies nicht getan hatte, hat er nun auch keine weiteren Ansprüche.
Hinweis: Schulden Sie Unterhalt, fragen Sie ab und an nach den Einkommensverhältnissen des Empfängers. So bewahren Sie sich für den Fall der Fälle Ihren Rückzahlungsanspruch. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass man als Empfänger offenbart, wenn man auf Zahlungen des Vaters nicht mehr angewiesen ist.
Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 17.09.2025 - 71 F 25/25
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Frisch entflammte Liebe kennt keine Entfernung und brennt oft auch über Kontinente hinweg lichterloh. Wenn die Glut aber erloschen ist und Kinder aus der Beziehung entstanden sind, kann die Ferne emotional zwar wohltuend, faktisch aber auch kompliziert sein. Eine Mutter wollte dem entfernt lebenden Vater daher die elterliche Sorge entziehen lassen und beantragte dafür Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Amtsgericht (AG) lehnte ab, das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war daraufhin gefragt.
Nachdem sich die Eltern eines dreijährigen Kindes getrennt hatten, zog der Vater - ein Amerikaner - in die USA zurück. Das Kind lebte weiterhin bei seiner Mutter. Diese wollte nun gerichtlich das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters feststellen lassen, da sie etwa Einwilligungen für wichtige behördliche Maßnahmen - wie etwa die Anmeldung zum Kindergarten - nur nach "wochenlangem Erinnern und Bitten" vom Vater erhalten hatte. Sie habe nun Angst, dass dies zur Regel werde und der Vater etwa auch die Zustimmung für den bereits im letzten Sommer gebuchten Urlaub verweigern könne. Er habe sowieso nie viel Interesse am Kind gezeigt. Für das Verfahren beantragte sie nun VKH.
Ihr Antrag wurde vom zuständigen AG jedoch abgewiesen. Denn das Gericht hatte dem Vater den Antrag per Brief und per Mail zugestellt und er reagierte noch am selben Tag per Mail. Auch auf weitere Anfragen des Gerichts reagierte er unverzüglich. Die Mutter legte nach der negativen Entscheidung beim OLG Beschwerde ein, scheiterte aber auch hier. Ein Ausübungshindernis an der elterlichen Sorge bestehe dann, wenn ein Elternteil die gesamte elterliche Sorge oder auch Teilbereiche davon nicht selbst wahrnehmen könne. Dies war hier aber nicht der Fall. Denn der Kindsvater war über die moderne Kommunikationstechnik jederzeit erreichbar und reagierte auch prompt. Dies reiche in Augen des OLG zur Ausübung der elterlichen Sorge aus, die Ablehnung der VKH war bei diesen geringen Aussichten auf Erfolg daher zu Recht erfolgt.
Hinweis: Entfernung allein ist kein Ausübungshindernis. Hinzukommen müssten weitere Umstände - etwa, dass das Elternteil sich tatsächlich nicht kümmert, nicht reagiert, kein E-Mail-Postfach hat. Dies war hier aber nicht gegeben, der Vater hatte sein Interesse durch schnelle Reaktion bekundet.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2025 - 20 WF 49/25
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(aus: Ausgabe 01/2026)






















